Tag Medikamente

LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ehrenamtliche Pflegekräfte bei der Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln

…. unfallversichert sind. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – L 1 U 1664/20 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem 

  • Eltern von ihrer bei der Pflegekasse angemeldeten Tochter 

gepflegt wurden und die Tochter, 

  • als sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch besorgt hatte, 

auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, entschieden, dass 

  • der Fahrradunfall 

als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Begründet hat das LSG dies damit, dass es sich

  • sowohl bei der Medikamenten-,
  • als auch der Nahrungsmittelbeschaffung 

um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson handelt, so dass dahinstehen könne,

Was Eigentümer eines Reit- und Sportpferdes, die es u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung versichert

…. haben oder versichern wollen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 06.03.2019 – 32 C 1479/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei einer

  • u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung

abgeschlossenen Pferdelebensversicherung die Versicherungssumme an den Versicherungswert (d.h. den Wert des Pferdes unmittelbar vor dem Vorfall der die Nottötung ausgelöst hat) gekoppelt ist,

  • es also in den Versicherungsbedingungen etwa heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll,

bei

  • dauernder Lahmheit und
  • Schlachtuntauglichkeit

des Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null sinken,

  • eine Versicherungsleistung also gegebenenfalls entfallen kann.

Ein Fall,

  • in dem der Versicherungswert Null beträgt,

liegt – bei einer solchen Koppelung der Versicherungssumme an den Versicherungswert – nach Auffassung des AG vor, wenn ein Pferd nach einem Zusammenbruch medikamentös eingeschläfert werden muss und es zuvor beispielsweise

  • wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt worden sowie
  • aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren nicht mehr brauchbar war,

weil das Pferd dann schon vor dem (die Nottötung auslösenden) Zusammenbruch

  • nicht nur bereits dauernd Lahm gewesen ist,
  • sondern nach der Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Die Entscheidung des AG bedeutet, dass, wenn

  • bei einer u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung eines Reit- und Sportpferdes abgeschlossenen Pferdelebensversicherung,
  • bei der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt ist,

der Versicherungswert des Pferdes bei der Nottötung nicht Null betragen soll,

  • entweder das Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall gesund und reittüchtig gewesen sein muss
  • oder es vor dem zur Nottötung führenden Vorfall nicht mit einem zur Schlachtunfähigkeit führendem Medikament behandelt worden sein darf.

Lehrerinnen und Lehrer sollten wissen, dass bzw. wann sie verpflichtet sein können, Schülern in Notfällen

…. die diesen verordneten Medikamente zu geben.

Mit Beschluss vom 03.07.2019 – S 47 KR 1602/19 ER – hat das Sozialgericht (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen,

  • zwar nicht verpflichtet werden können, kranken Schülerinnen und Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen,
  • sie aber auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen,

verpflichtet sind, Kindern,

  • bei denen es während des Aufenthaltes in der Schule gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann,
  • wie z.B. bei Epilepsiepatienten oder Allergikern,

in Notsituationen solche Medikamente zu geben,

  • die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.

Beispielsweise kann danach von Lehrerinnen, Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern erwartet und ihnen auch zugemutet werden, einem/einer an Epilepsie erkrankten Schüler/in

  • im Falle eines epileptischen Anfalls

ein ihm/ihr verordnetes krampflösendes Mittel,

  • das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf,
  • sondern aufgrund seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist,

in den Mund zu spritzen.

Dafür, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen in etwaigen Notsituationen ihrer diesbezüglichen Hilfepflicht nachkommen können, haben, so das SG, die Schulen,

  • insbesondere Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden,

durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder zu sorgen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Friseurin muss einer Kundin nach missglücktem Blondieren 500 Euro Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für

…. Spezialshampoo sowie Medikamente ersetzen und auch die Kosten für das Blondieren zurückerstatten.

Das hat das Amtsgericht (AG) Augsburg im Fall einer Frau entschieden,

  • die sich in einem Friseursalon die Haare blond färben lassen wollte und

bei der,

  • nachdem zunächst kein blonder, sondern stattdessen ein rotgoldener Farbton erreicht worden war,

trotz bereits gereizter Kopfhaut ein zweites Blondieren durch die Friseurin,

  • durch erneutes Auftragen von Blondier Creme mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid,

erfolgt war, was bei der Frau

  • nicht nur eine starke Reizung und Rötung der Kopfhaut, verbunden mit Schmerzen und einem nahezu unerträglichen Juckreiz, geführt hatte,
  • sondern auch dazu, dass die Haare brüchig wurden (Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg).

Was, wer Medikamente bei einer Online-Apotheke bestellt, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.02.2018 – 4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass Versandapotheken bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente in ihren Geschäftsbedingungen das Widerrufsrecht, das Verbrauchern

  • nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 355 BGB

zusteht,

  • nicht generell ausschließen dürfen.

Auch darf von Online-Apotheken, so das OLG weiter,

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