…. haben oder versichern wollen, wissen sollten.
Mit Urteil vom 06.03.2019 – 32 C 1479/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei einer
- u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung
abgeschlossenen Pferdelebensversicherung die Versicherungssumme an den Versicherungswert (d.h. den Wert des Pferdes unmittelbar vor dem Vorfall der die Nottötung ausgelöst hat) gekoppelt ist,
- es also in den Versicherungsbedingungen etwa heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll,
bei
- dauernder Lahmheit und
- Schlachtuntauglichkeit
des Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null sinken,
- eine Versicherungsleistung also gegebenenfalls entfallen kann.
Ein Fall,
- in dem der Versicherungswert Null beträgt,
liegt – bei einer solchen Koppelung der Versicherungssumme an den Versicherungswert – nach Auffassung des AG vor, wenn ein Pferd nach einem Zusammenbruch medikamentös eingeschläfert werden muss und es zuvor beispielsweise
- wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt worden sowie
- aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren nicht mehr brauchbar war,
weil das Pferd dann schon vor dem (die Nottötung auslösenden) Zusammenbruch
- nicht nur bereits dauernd Lahm gewesen ist,
- sondern nach der Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).
Hinweis:
Die Entscheidung des AG bedeutet, dass, wenn
- bei einer u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung eines Reit- und Sportpferdes abgeschlossenen Pferdelebensversicherung,
- bei der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt ist,
der Versicherungswert des Pferdes bei der Nottötung nicht Null betragen soll,
- entweder das Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall gesund und reittüchtig gewesen sein muss
- oder es vor dem zur Nottötung führenden Vorfall nicht mit einem zur Schlachtunfähigkeit führendem Medikament behandelt worden sein darf.
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