Tag Sport

Wichtig zu wissen nicht nur für Handballspieler(innen) sowie Schiedsrichter(innen) von Handballspielen, sondern

…. für alle einen Mannschaftssport, wie Fußball oder Basketball usw. Betreibende.

Mit Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Handballspielerin von der Torfrau der Gegnerinnen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil sie während eines Handballspiels

  • bei einem Tempo-Gegenstoß einen Sprungwurf gemacht hatte,

dabei im 6-m Torraum mit der gegnerischen Torfrau,

  • bei dem Versuch von dieser, den Ball abzuwehren,

zusammen getroffen war

  • und sich dabei einen Kreuzbandriss im linken Knie zugezogen hatte,

die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Spielerin mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Schiedsrichter der Torfrau lediglich eine rote Karte ohne den bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehenen Bericht erteilt habe und
  • mangels anderweitiger getroffener Feststellungen somit

davon auszugehen sei,

  • dass die Regelwidrigkeit der Torfrau sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebes gehalten habe und
  • eine dadurch bedingte Verletzung deshalb von der Einwilligung der Verletzten umfasst gewesen sei.

Ein Foulspiel beim Handball, das vom Schiedsrichter,

  • zwar mit einer roten Karte, mit der Folge eines Ausschlusses für den Rest des Spiels,
  • aber ohne Bericht und damit auch ohne Auswirkungen auf kommende Spiele,

geahndet wird, stellt danach allein keine rechtswidrige unerlaubte Handlung dar und

  • begründet damit auch noch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch der gefoulten Spielerin bzw. des gefoulten Spielers.

Denn, so der Senat,

  • bei Sportarten, wie Basketball, Fußball oder Hallenhandball, die hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler stellen, seien gewisse Kampfhandlungen, auch solche, die nach den Kampfregeln bereits als Foulspiel gewertet werden, selbst von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden,

dementsprechend

  • könne auch nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend sein,

sondern

  • liege ein eine deliktische Haftung begründendes Verhalten erst vor, wenn, was hier aufgrund des fehlenden Schiedsrichterberichtes nicht feststellbar gewesen sei,
    • die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und
    • auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet, wie etwa eine grobe Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel

und zudem habe in einem Fall wie dem vorliegenden auch berücksichtigt werden müssen, dass,

  • wenn beim Handball ein Spieler oder eine Spielerin in den 6m-Bereich des Torhüters bzw. der Torhüterin springe,

ein Zusammenstoß mit dem Torhüter bzw. der Torhüterin das Risiko des Spielers bzw. der Spielerin sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Was Eigentümer eines Reit- und Sportpferdes, die es u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung versichert

…. haben oder versichern wollen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 06.03.2019 – 32 C 1479/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei einer

  • u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung

abgeschlossenen Pferdelebensversicherung die Versicherungssumme an den Versicherungswert (d.h. den Wert des Pferdes unmittelbar vor dem Vorfall der die Nottötung ausgelöst hat) gekoppelt ist,

  • es also in den Versicherungsbedingungen etwa heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll,

bei

  • dauernder Lahmheit und
  • Schlachtuntauglichkeit

des Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null sinken,

  • eine Versicherungsleistung also gegebenenfalls entfallen kann.

Ein Fall,

  • in dem der Versicherungswert Null beträgt,

liegt – bei einer solchen Koppelung der Versicherungssumme an den Versicherungswert – nach Auffassung des AG vor, wenn ein Pferd nach einem Zusammenbruch medikamentös eingeschläfert werden muss und es zuvor beispielsweise

  • wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt worden sowie
  • aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren nicht mehr brauchbar war,

weil das Pferd dann schon vor dem (die Nottötung auslösenden) Zusammenbruch

  • nicht nur bereits dauernd Lahm gewesen ist,
  • sondern nach der Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Die Entscheidung des AG bedeutet, dass, wenn

  • bei einer u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung eines Reit- und Sportpferdes abgeschlossenen Pferdelebensversicherung,
  • bei der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt ist,

der Versicherungswert des Pferdes bei der Nottötung nicht Null betragen soll,

  • entweder das Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall gesund und reittüchtig gewesen sein muss
  • oder es vor dem zur Nottötung führenden Vorfall nicht mit einem zur Schlachtunfähigkeit führendem Medikament behandelt worden sein darf.

Was wer eine (Fußball)Sportwette abschließt und die Wette aufgrund einer vermeintlich falschen

…. (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung verliert, wissen sollte.

Mit Urteil vom 19.09.2019 – 22 C 2823/19 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg die Klage

  • eines Teilnehmers an einer Fußball-Sport-Wette

abgewiesen, der

  • mit der Begründung, aufgrund einer falschen (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung – nämlich eines angeblich zu Unrecht nicht gegebenen Tores – die von ihm abgeschlossene Sportwette verloren zu haben,

den entgangenen Gewinnbetrag von der Deutschen Fußball Liga (DFL) ersetzt haben wollte.

In solchen Fällen fehle es, so das AG, in der Regel schon deswegen an einer Anspruchsgrundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte, weil

  • vertragliche Beziehungen zwischen einem Teilnehmer an der Fußball-Sport-Wette und dem DFL nicht bestehen

und ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • jedenfalls sofern keine vorsätzliche Spielmanipulation,
  • sondern lediglich eine fahrlässige Fehlentscheidung eines Schiedsrichters vorliege,

mangels Verletzung eines Schutzgesetzes,

  • wie etwa des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB),

ebenfalls nicht in Betracht komme.

Ergänzend hat das AG in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer Sportwette

  • vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs,
  • aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern,

gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv werde und jeder Wettteilnehmer

  • das Risiko seines Wettgeschäfts eigenverantwortlich abwägen müsse und
  • für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich bleibe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Sportvereinsmitglieder sollten wissen, dass sie bei der Verrichtung von satzungsgemäßen Arbeitsstunden

…. in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert sind,

  • sondern nur bei der Ausführung von Sonderaufgaben, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgehen, ein Arbeitsunfall vorliegen kann.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem

  • die Satzung eines Segelfliegervereins vorsah, dass die Vereinsmitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen haben und

ein Vereinsmitglied bei der Erledigung dieser Arbeitsstunden und der Verrichtung von Platz- und Wegearbeiten verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Danach können Vereinsmitglieder, wenn die von ihnen verrichtete Arbeit,

  • bei der sie verunfallt sind,

nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgeht, keinen Arbeitsunfall geltend machen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zwar nicht ausschließt,

ein gesetzlicher Versicherungsschutz jedoch nicht besteht, wenn

  • der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, also

die unfallbringende Tätigkeit

  • mitgliedschaftlich und
  • nicht arbeitnehmerähnlich

geprägt ist.

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Sportlehrer sind, wenn Schüler während des Sportunterrichts Erste-Hilfe-Maßnahmen benötigen, verpflichtet, die

…. erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.

Darauf und dass, falls es in einem Notfall, beispielsweise bei einem Zusammenbruch eines Schülers im Sportunterricht,

  • aufgrund unterlassener oder unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei dem Schüler zu einem Gesundheitsschaden kommen sollte,

der dadurch geschädigte Schüler Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann,

  • gegen den Sportlehrer wegen Pflichtverletzung bzw.
  • wenn es sich bei diesem um einen Beamten handelt, gegen den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der Lehrer steht, wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)),

hat der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 35/18 – hingewiesen.

In einem solchen Fall ist beweispflichtig

  • für die (Amts)Pflichtverletzung des Sportlehrers und
  • deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

der geschädigte Schüler,

  • wobei sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Gesundheitsschaden auch bei einer grober Verletzung der Amtspflichten nicht umkehrt.

Eine Haftung besteht

  • schon bei leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und
  • nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier nicht ein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2019).