Was, wer sich aus der Wohnung ausgesperrt hat und einen Schlüsselnotdienst rufen muss, wissen sollte

Was, wer sich aus der Wohnung ausgesperrt hat und einen Schlüsselnotdienst rufen muss, wissen sollte

Ein Werkvertrag mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem dieser – meist fernmündlich – den Auftrag zum Tätigwerden erhält.

  • Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich – eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 –).

Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.

  • Ist bei Beauftragung oder später eine Vergütung vereinbart worden und ist diese überhöht, kann der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
  • Ist das der Fall kann von dem beauftragten Schlüsseldienst gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die Rückerstattung geleisteter Zahlungen verlangt werden, soweit sie den tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeit übersteigen (Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –).

Sittenwidrig ist ein Vertrag dann, wenn

  • ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie
  • eine verwerfliche Gesinnung besteht,
    • wobei bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das vorliegt, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2007 – V ZR 1/06 –), eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung besteht,
    • die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet.

Dementsprechend sind in der Vergangenheit Verträge für sittenwidrig erklärt worden,

  • in dem ein mit der Türöffnung beauftragter Schlüsselnotdienst das 3,5 fache dessen berechnet hatte, was für eine solche Leistung ortsüblich und angemessen war (AG Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –) bzw.
  • in dem ein Schlüsseldienstanbieter für eine gewöhnliche Türöffnung an einem Werktag zur üblichen Geschäftszeit ein Vergütung verlangt hatte, die den Durchschnittspreis entsprechend der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) um mehr als 100% und sogar fast um 200% überschritt (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 – 68 C 404/13 –).

Auch kann

  • bei Vorliegen einer Zwangslage, d.h. einer ernsten Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, der Straftatbestand des Wuchers nach § 291 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • sofern bereits die Vornahme der Türöffnung selbst von der Akzeptierung eines überhöhten Preises abhängig gemacht wird – ggf. zusätzlich – der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB

erfüllt sein (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 –).


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