Tag Gegenleistung

Was Geschwister, die untereinander einen Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung schließen, wissen sollten

Schließen Geschwister untereinander einen Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung, d.h. 

  • überträgt beispielsweise der Bruder sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf seine Schwester, 
  • die als Gegenleistung hierfür dem Bruder ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses bestellt und sich verpflichtet, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen,

ist die 

  • dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung 

im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags, mit der Folge, dass der Übertragende (= im obigen Beispiel der Bruder), wenn das Verhältnis zwischen 

  • ihm und 
  • dem Übernehmenden (= im obigen Beispiel die Schwester) 

heillos zerrüttet und aufgrund dessen die Annahme von Pflegeleistungen nicht länger zumutbar ist – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

die Rechte aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen kann, sofern die Zerrüttung nicht eindeutig ihm 

  • allein (also nicht nur in stärkerem Maße)

anzulasten und er deshalb nicht schutzwürdig ist.

Zu beachten ist hierbei 

Folgendes:

Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, trägt die 

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast,

derjenige, der sich darauf beruft.

Steht fest, dass das Verhältnis der Beteiligten zerrüttet ist, muss der Übernehmende die für ihn günstige Tatsache 

  • darlegen und 
  • beweisen,

dass 

  • der Übertragende sich ausnahmsweise nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann,
  • also ihm das Zerwürfnis allein anzulasten ist.

Sind danach die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, hat im Streitfall das Gericht – auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien – zu prüfen, ob der Übertragende,

  • weil ihm die vorrangige Vertragsanpassung nicht möglich oder ihm bzw. dem Übernehmenden nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB)

die Auflösung des Vertrags verlangen kann oder ob als eine solche vorrangige Vertragsanpassung in Betracht kommen könnte, anstelle der Sach- und Dienstleistungen 

  • eine Zahlung in Geld durch den Übernehmenden, 
    • entweder in Form einer Rentenzahlung, wenn sie gesichert ist 
    • oder in Form eines Kapitalbetrags, was die Zahlung eines „nachträglichen Kaufpreises“ bedeuten würde. 

wobei ggf. zu berücksichtigen ist, dass, 

  • wenn es dem Übertragenden wegen der Zerrüttung unzumutbar ist mit dem Übernehmenden weiter unter einem Dach zu wohnen, 

auch das Wohnrecht des Übertragenden durch eine Geldzahlung abgegolten werden muss.

Ist eine Vertragsanpassung in Form von Geldleistungen 

  • nicht möglich bzw. 
  • dem Übertragenden wegen der finanziellen Verhältnisse des Übernehmenden nicht zumutbar, 

kann er die Rückübertragung des zugewendeten Eigentums an dem Hausgrundstück von dem Übernehmende verlangen (§ 313 Abs. 3 BGB), was zur Auflösung des Vertrags 

  • mit Wirkung ex nunc 

führt, d.h. der Übernehmende 

  • hat das Grundstück zurückzuübertragen und 
  • wird von seiner Pflegeverpflichtung befreit.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass 

  • nur die Auflösung des Vertrags in Betracht kommt, weil die vorrangige Anpassung nicht möglich ist, 

trägt der Übertragende. 

Was, wer sich aus der Wohnung ausgesperrt hat und einen Schlüsselnotdienst rufen muss, wissen sollte

Ein Werkvertrag mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem dieser – meist fernmündlich – den Auftrag zum Tätigwerden erhält.

  • Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich – eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 –).

Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.

  • Ist bei Beauftragung oder später eine Vergütung vereinbart worden und ist diese überhöht, kann der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
  • Ist das der Fall kann von dem beauftragten Schlüsseldienst gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die Rückerstattung geleisteter Zahlungen verlangt werden, soweit sie den tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeit übersteigen (Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –).

Sittenwidrig ist ein Vertrag dann, wenn

  • ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie
  • eine verwerfliche Gesinnung besteht,
    • wobei bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das vorliegt, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2007 – V ZR 1/06 –), eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung besteht,
    • die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet.

Dementsprechend sind in der Vergangenheit Verträge für sittenwidrig erklärt worden,

  • in dem ein mit der Türöffnung beauftragter Schlüsselnotdienst das 3,5 fache dessen berechnet hatte, was für eine solche Leistung ortsüblich und angemessen war (AG Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –) bzw.
  • in dem ein Schlüsseldienstanbieter für eine gewöhnliche Türöffnung an einem Werktag zur üblichen Geschäftszeit ein Vergütung verlangt hatte, die den Durchschnittspreis entsprechend der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) um mehr als 100% und sogar fast um 200% überschritt (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 – 68 C 404/13 –).

Auch kann

  • bei Vorliegen einer Zwangslage, d.h. einer ernsten Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, der Straftatbestand des Wuchers nach § 291 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • sofern bereits die Vornahme der Türöffnung selbst von der Akzeptierung eines überhöhten Preises abhängig gemacht wird – ggf. zusätzlich – der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB

erfüllt sein (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 –).