…. frühere Mehrarbeit ein Vergütung (nach)gezahlt wird.
Mit Urteil vom 13.07.2018 – S 2 R 1024/16 – hat das Sozialgericht (SG) Landshut entschieden, dass, wenn Bezieher einer Erwerbsminderungsrente während ihres Rentenbezugs
- von ihrem früheren Arbeitgeber
eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt wird,
- die sie vor Eintritt der Erwerbsminderung geleistet haben und
- die beispielsweise durch Freizeit auszugleichen wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich war,
sie sich diese Vergütung nicht als Hinzuverdienst i.S.d. § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf die Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen müssen.
Danach ist eine solche Mehrarbeitsvergütung,
- der eine konkrete Arbeitsleistung zu zeitlich zuordbaren Kalendermonaten vor dem Rentenbezug zugrunde liegt,
- im Gegensatz zu anderen Einmalzahlungen, bei denen dies nicht problemlos möglich ist,
rechtlich den Monaten zuzuordnen, in denen die Mehrarbeit konkret geleistet wurde und
- nicht dem Monat ihrer Auszahlung (Quelle: juris Das Rechtsportal).
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