…. die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich macht, die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente versagt werden kann.
Mit Urteil vom 21.06.2019 – S 105 R 57/18 – hat das Sozialgericht (SG) Berlin darauf hingewiesen, dass, wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt (im Folgenden: Antragsteller), bei der daraufhin von der Rentenversicherung von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen,
- ob die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente vorliegen,
ausreichend mitwirken muss und dass,
- sollte ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommen und
- dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich machen,
die Gewährung der Erwerbsminderungsrente versagt werden kann (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Ist beispielsweise zur Ermittlung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen
- eine Begutachtung des Antragstellers auf psychiatrischem Gebiet erforderlich und angeordnet,
muss der Antragsteller bereit sein, sich,
- ohne Anwesenheit einer Begleitperson,
der diesbezüglichen Untersuchung zu unterziehen.
Besteht keine Bereitschaft dazu,
- sondern will ein Antragsteller sich nur bei Anwesenheit einer Begleitperson psychiatrisch untersuchen lassen,
würde,
- weil dann eine Begutachtung nicht erfolgen kann,
der Antragsteller die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich machen.
Denn eine Untersuchung zur Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet kann,
- da die wichtigste Erkenntnisquelle dabei die Befragung der zu untersuchenden Person ist und
- bei der Teilnahme einer Begleitperson an der Befragung – insbesondere wenn es sich bei ihr um einen Familienangehörigen oder Partner handelt – stets die Gefahr besteht, dass der Proband
- aus Rücksicht auf die Erwartungen der Begleitperson
- keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben macht,
grundsätzlich nur ohne Begleitperson stattfinden (Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin).