…. praktisch keine Aussicht auf eine Teilzeitstelle besteht.
Mit Urteil vom 23.08.2019 – L 5 R 226/18 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt im Fall eines als Bauzeichner Beschäftigten, der
- aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geworden war, zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und unter Hinweis darauf, nur noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten zu können,
eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, darauf hingewiesen, dass gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer, die aus
- von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten
gesundheitlichen Gründen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- teilweise erwerbsgemindert
sind, d.h. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit,
- unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes,
nur noch
- drei bis unter sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
- nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
dann Anspruch auf eine Rente
- nicht nur wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, sondern
wegen
Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben, wenn
- sie praktisch nicht damit rechnen können, dass sich ihnen eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit bietet,
für sie der Teilzeitarbeitsmarkt also verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente).
Als verschlossen für ihn gilt der Arbeitsmarkt, wenn einem aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten
- weder der Rentenversicherungsträger
- noch das zuständige Arbeitsamt
innerhalb
- eines Jahres seit Stellung des Rentenantrags
einen für ihn in Betracht kommenden,
- täglich von seiner Wohnung aus erreichbaren
Arbeitsplatz anbieten können, wobei,
- nach ergebnislosem Verstreichen der Jahresfrist,
die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes
- rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenantrags
feststeht.
Nicht verschlossen ist der Teilzeitarbeitsmarkt allerdings, wenn der Versicherte einen solchen Arbeitsplatz
- tatsächlich und nicht nur vorübergehend innehat und
- durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt,
- sofern dieser Arbeitsplatz ihm nicht nur „vergönnungshalber“ gewährt wird
oder wenn ein ihm
- angebotener bzw. zufällig bekannt gewordener,
seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit entsprechender Arbeitsplatz vom Versicherten
abgelehnt worden ist.
Jedoch besteht dazu, vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente
- wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
einen entsprechenden Antrag auf
- Verringerung der Arbeitszeit oder
- Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes
gegenüber seinem Arbeitgeber zu stellen, keine Verpflichtung.
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