Teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente haben können, wenn

Teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente haben können, wenn

…. praktisch keine Aussicht auf eine Teilzeitstelle besteht.

Mit Urteil vom 23.08.2019 – L 5 R 226/18 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt im Fall eines als Bauzeichner Beschäftigten, der 

  • aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geworden war, zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und unter Hinweis darauf, nur noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten zu können, 

eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, darauf hingewiesen, dass gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer, die aus

  • von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten 

gesundheitlichen Gründen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

  • teilweise erwerbsgemindert 

sind, d.h. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, 

  • unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, 

nur noch 

  • drei bis unter sechs Stunden täglich 

erwerbstätig sein können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen 

  • nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 

dann Anspruch auf eine Rente

  • nicht nur wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, sondern

wegen 

  • voller

Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben, wenn  

  • sie praktisch nicht damit rechnen können, dass sich ihnen eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit bietet, 

für sie der Teilzeitarbeitsmarkt also verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente).

Als verschlossen für ihn gilt der Arbeitsmarkt, wenn einem aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten 

  • weder der Rentenversicherungsträger 
  • noch das zuständige Arbeitsamt 

innerhalb 

  • eines Jahres seit Stellung des Rentenantrags 

einen für ihn in Betracht kommenden, 

  • täglich von seiner Wohnung aus erreichbaren 

Arbeitsplatz anbieten können, wobei, 

  • nach ergebnislosem Verstreichen der Jahresfrist, 

die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes 

  • rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenantrags 

feststeht.

Nicht verschlossen ist der Teilzeitarbeitsmarkt allerdings, wenn der Versicherte einen solchen Arbeitsplatz 

  • tatsächlich und nicht nur vorübergehend innehat und 
  • durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt, 
  • sofern dieser Arbeitsplatz ihm nicht nur „vergönnungshalber“ gewährt wird

oder wenn ein ihm 

  • angebotener bzw. zufällig bekannt gewordener,

seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit entsprechender Arbeitsplatz vom Versicherten 

  • ohne triftigen Grund 

abgelehnt worden ist. 

Jedoch besteht dazu, vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente 

  • wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes 

einen entsprechenden Antrag auf 

  • Verringerung der Arbeitszeit oder 
  • Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes 

gegenüber seinem Arbeitgeber zu stellen, keine Verpflichtung.  


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