Bereitschaftszeit,
- d.h. die Zeit an der sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss,
- um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen,
muss mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.
Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 29.06.2016).
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