Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftszeiten

Bereitschaftszeit,

  • d.h. die Zeit an der sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss,
  • um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen,

muss mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 29.06.2016).