Mit Urteil vom 17.06.2021 – III ZR 125/19 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass
- § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
der bestimmt, dass
- durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit, d.h. ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird,
- das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat,
zwar
- auf Eheanbahnungs- und auch auf Partnerschaftsanbahnungsverträge
nicht aber
- auf Online-Partnervermittlungsverträge
entsprechend anwendbar ist, mit der Rechtsfolge, dass durch den Abschluss eines Online-Partnervermittlungsvertrags,
- im Gegensatz zu dem Abschluss eines Eheanbahnungs- oder Partnerschaftsanbahnungsvertrages,
die Agentur einen Vergütungsanspruch erlangt.
Für einen Kunden,
- der bei einer Agentur einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließt,
- beispielsweise in Form einer Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €,
bedeutet das, dass durch den
- Abschluss eines solchen Vertrags
die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung erwirbt, der Kunde aber,
- wenn er den Widerruf des Vertrages rechtzeitig und wirksam erklärt,
gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung verlangen kann, sich hiervon allerdings,
- sofern er von der Partnervermittlungsagentur verlangt hat, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen,
abziehen lassen muss, den
- gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB
geschuldeten Wertersatz
- für die von der Partnervermittlungsagentur bis zum Widerruf erbrachte Leistung,
der,
- unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen,
in der Regel zeitanteilig zu berechnen ist (hierzu und zur Hauptleistungspflicht einer Online-Partnervermittlungsagentur vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20 –).
Demnach würde,
- bei Zugrundelegung der Daten in dem obigen Beispielsfall und
- einem erfolgten Widerruf 2 Tage nach Vertragsschluss,
der Wertersatz
- den der Kunde der Agentur schuldet bzw. sich abziehen lassen muss
(265,68 € : 365 Tage x 2 Tage =) 1,46 € betragen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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