LG München I entscheidet: Keine Haftung des Golfplatzbetreibers wenn Golfspieler auf dem Weg zwischen zwei Löchern auf feuchten Grasmähresten ausrutscht

LG München I entscheidet: Keine Haftung des Golfplatzbetreibers wenn Golfspieler auf dem Weg zwischen zwei Löchern auf feuchten Grasmähresten ausrutscht

Mit Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24 – hat das Landgericht (LG) München I die Klage einer Golfspielerin abgewiesen, die von dem Golfplatzbetreiber

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

Schadensersatz und Schmerzensgeld deshalb verlangte, weil sie auf ihrem Stammgolfplatz,

  • als sie eine Runde Golf spielte,  

mit ihrem Golftrolley auf dem abschüssigen 

  • durch eine Unterführung führenden 

Weg zu einem weiteren Loch auf 

  • dort vom Rasenmähen liegen gebliebenen 

feuchten Grasresten ausgerutscht sowie gestürzt war, sich dabei einen 

  • Bänderriss

zugezogen hatte und 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

von dem Platzbetreiber

  • Schadensersatz sowie Schmerzensgeld 

wollte.  

Dass der Klägerin kein 

  • Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld 

gegen den Golfplatzbetreiber zusteht, begründete das LG damit, dass Betreiber von Golfplätzen nur vor 

  • solchen

Gefahren schützen müssen, die 

  • über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen und 
  • nicht vorhersehbar oder erkennbar 

sind, dass Gefahren, die dem Sport innewohnen, 

  • von den Sportlern selbst zu tragen sind, 

dass Grasreste auf einem Golfplatz 

  • vorhersehbar und für einen sorgfältigen Nutzer erkennbar 

seien, es insoweit sich dabei um 

  • keine atypische Gefahr 

gehandelt, vielmehr sich ein 

  • übliches Risiko des Golfspielens 

realisiert habe und dass, 

  • selbst wenn man eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unterstellen würde, 

eine Haftung des Golfplatzbetreibers aufgrund des 

  • „weit überwiegenden Mitverschuldens“ 

der Klägerin entfiele, da 

  • diese seit langem Mitglied des Golfclubs sei, 
  • die abfällige Stelle gekannt und 
  • beim Herunterfahren mit dem Golftrolley nicht sorgfältig genug gehandelt habe (Quelle: beck-aktuell Heute im Recht).