Mit Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24 – hat das Landgericht (LG) München I die Klage einer Golfspielerin abgewiesen, die von dem Golfplatzbetreiber
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Schadensersatz und Schmerzensgeld deshalb verlangte, weil sie auf ihrem Stammgolfplatz,
- als sie eine Runde Golf spielte,
mit ihrem Golftrolley auf dem abschüssigen
- durch eine Unterführung führenden
Weg zu einem weiteren Loch auf
- dort vom Rasenmähen liegen gebliebenen
feuchten Grasresten ausgerutscht sowie gestürzt war, sich dabei einen
zugezogen hatte und
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
von dem Platzbetreiber
- Schadensersatz sowie Schmerzensgeld
wollte.
Dass der Klägerin kein
- Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
gegen den Golfplatzbetreiber zusteht, begründete das LG damit, dass Betreiber von Golfplätzen nur vor
Gefahren schützen müssen, die
- über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen und
- nicht vorhersehbar oder erkennbar
sind, dass Gefahren, die dem Sport innewohnen,
- von den Sportlern selbst zu tragen sind,
dass Grasreste auf einem Golfplatz
- vorhersehbar und für einen sorgfältigen Nutzer erkennbar
seien, es insoweit sich dabei um
gehandelt, vielmehr sich ein
- übliches Risiko des Golfspielens
realisiert habe und dass,
- selbst wenn man eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unterstellen würde,
eine Haftung des Golfplatzbetreibers aufgrund des
- „weit überwiegenden Mitverschuldens“
der Klägerin entfiele, da
- diese seit langem Mitglied des Golfclubs sei,
- die abfällige Stelle gekannt und
- beim Herunterfahren mit dem Golftrolley nicht sorgfältig genug gehandelt habe (Quelle: beck-aktuell Heute im Recht).
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