Mit Urteil vom 22.02.2024 – 471 C 6110/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem
erwachsene Personen in einem
- vom Reiseveranstalter mit fünf „Sonnen“ bewerteten
Hotel gemeinsam ein
gebucht hatten und ihnen vor Ort ein Zimmer mit zwei Doppelbetten
- von jeweils 1,40 Meter Breite
zur Verfügung gestellt worden war, entschieden, dass Erwachsene in einem Hotel,
- das der Reiseveranstalter mit fünf „Sonnen“ bewertet,
jeweils mit einem Schlafplatz von
- mehr als 70 Zentimetern Breite
rechnen dürfen, dem die angebotene
- Ausstattung des Dreibettzimmers
nicht entsprochen hat, deshalb die beiden Reisenden,
- die sich ein Bett teilen mussten,
den auf sie entfallenden Reisepreis
mindern können und ihnen dieser
Betrag zurückerstattet werden muss.
Danach entspricht, wenn, wie vorliegend,
- im Prospekt von einem „besonders hochwertigen Hotel“ mit „komfortabler Ausstattung“ die Rede ist,
- ein Gast im Bett aber nicht mehr Platz als 70 Zentimeter hat,
die angebotene Ausstattung nicht der, die
- zur Ermöglichung eines erholsamen Urlaubs
vertraglich geschuldet ist (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).
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