…. wissen sollten.
Mit Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau,
- als sie ihre Tochter vom in der Sporthalle stattgefundenen Fußballtraining abholen wollte und
- auf diese, nach Beendigung des Trainings, in der Nähe des Fußballtores wartete,
im Gesicht von einem Fußball getroffen worden war, den ein Mitglied der nachfolgend trainierenden Altherrenmannschaft,
- vor Beginn von ihrem eigentlichen Training,
während des Aufwärmens
Richtung Tor geschossenen hatte, für die dadurch bei der Frau verursachten Verletzungen, eine
- Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Frau
für gerechtfertigt erachtet.
Begründet hat der Senat dies damit, dass, nachdem
- das eigentliche Training der Altherrenmannschaft noch nicht begonnen hatte, sondern
die Mannschaft noch beim Aufwärmen gewesen sei, auf
- in der Halle anwesende Personen
Rücksicht genommen werden musste und der Schütze, dessen fehlgegangener Torschuss die Frau versehentlich im Gesicht getroffen hat, dadurch, dass von ihm der Ball in Richtung Tor
- kraftvoll geschossen wurde,
- statt nur zu lupfen,
fahrlässig gehandelt und sich nicht (mehr) im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt hat.
Ein Mitschulden von 30%, so der Senat weiter, müsse die verletzte Frau sich deswegen zurechnen lassen, da
- sie hätte sehen können, dass Mitglieder der Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielten und
- für sie eine Notwendigkeit, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten, nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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