Mit Urteil vom 05.08.2019 – 19 O 49/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Kite-Surfer durch ihren Lenkdrachen (Kite),
- da sie beim Bedienen dieses Sportgeräts in besonderem Maße den naturgemäß nicht beeinflussbaren Kräften des Windes ausgesetzt sind,
eine Gefahrenquelle schaffen, sie daher
- eine gesteigerte Verantwortung dafür trifft, die aus dieser Gefahr resultierenden Folgen zu vermeiden und
insbesondere auch durch
- kontinuierliche Beobachtung ihrer Umgebung sowie
- Vergewisserung, dass sich keine Personen im näheren Umfeld befinden,
dafür Sorge tragen müssen, dass
- ihnen beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und
- eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG eine Kite-Surferin, die während des Startvorgangs,
- auf einer durch eine entsprechende Beschilderung als Start- und Landezone für Kite-Surfer ausgewiesen Wiese an einem Lenkdrachen (Kite) hängend,
durch eine Böe seitlich weggezogen worden und
- bei dem Versuch dies mit einem Ausfallschritt auszugleichen,
mit einem ihr im Weg stehenden Spaziergänger kollidiert war,
- der dabei eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und zwei Mal operiert werden musste,
zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den verletzten Fußgänger verurteilt.
Ein Mitverschulden des Spaziergängers ist vom LG mit der Begründung verneint worden, dass
- der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hatte, zwar als Kite-Zone ausgewiesen,
- aber die Nutzung der Wiese dort durch Nicht-Kiter nicht verboten bzw. für diese nicht gesperrt, sondern öffentlich zugänglich war und
- die Gefahren des Kitesurfens für einen mit der Sportart nicht vertrauten Spaziergänger nicht ohne weiteres erkennbar seien (Quelle: juris Das Rechtsportal).
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