Tag Spaziergänger

Was Kite-Surfer wissen und insbesondere beim Startvorgang beachten sollten

Mit Urteil vom 05.08.2019 – 19 O 49/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Kite-Surfer durch ihren Lenkdrachen (Kite),

  • da sie beim Bedienen dieses Sportgeräts in besonderem Maße den naturgemäß nicht beeinflussbaren Kräften des Windes ausgesetzt sind,

eine Gefahrenquelle schaffen, sie daher

  • eine gesteigerte Verantwortung dafür trifft, die aus dieser Gefahr resultierenden Folgen zu vermeiden und

insbesondere auch durch

  • kontinuierliche Beobachtung ihrer Umgebung sowie
  • Vergewisserung, dass sich keine Personen im näheren Umfeld befinden,

dafür Sorge tragen müssen, dass

  • ihnen beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und
  • eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG eine Kite-Surferin, die während des Startvorgangs,

  • auf einer durch eine entsprechende Beschilderung als Start- und Landezone für Kite-Surfer ausgewiesen Wiese an einem Lenkdrachen (Kite) hängend,

durch eine Böe seitlich weggezogen worden und

  • bei dem Versuch dies mit einem Ausfallschritt auszugleichen,

mit einem ihr im Weg stehenden Spaziergänger kollidiert war,

  • der dabei eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und zwei Mal operiert werden musste,

zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den verletzten Fußgänger verurteilt.

Ein Mitverschulden des Spaziergängers ist vom LG mit der Begründung verneint worden, dass

  • der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hatte, zwar als Kite-Zone ausgewiesen,
  • aber die Nutzung der Wiese dort durch Nicht-Kiter nicht verboten bzw. für diese nicht gesperrt, sondern öffentlich zugänglich war und
  • die Gefahren des Kitesurfens für einen mit der Sportart nicht vertrauten Spaziergänger nicht ohne weiteres erkennbar seien (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unangeleint laufen lassen und für Personen, in deren Nähe

…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,

  • der unangeleint ist und
  • den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,

sich einer Person,

  • beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),

nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,

  • beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten

und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,

  • sie kein Mitverschulden trifft,
  • sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,

  • wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,

unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,

  • zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
  • damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.

Für Hundehalter bedeutet dies, dass,

  • wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,

sie sich nicht darauf berufen können, dass

  • ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
  • sondern nur habe spielen wollen und

Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).