Tag Verantwortung

Was Kite-Surfer wissen und insbesondere beim Startvorgang beachten sollten

Mit Urteil vom 05.08.2019 – 19 O 49/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Kite-Surfer durch ihren Lenkdrachen (Kite),

  • da sie beim Bedienen dieses Sportgeräts in besonderem Maße den naturgemäß nicht beeinflussbaren Kräften des Windes ausgesetzt sind,

eine Gefahrenquelle schaffen, sie daher

  • eine gesteigerte Verantwortung dafür trifft, die aus dieser Gefahr resultierenden Folgen zu vermeiden und

insbesondere auch durch

  • kontinuierliche Beobachtung ihrer Umgebung sowie
  • Vergewisserung, dass sich keine Personen im näheren Umfeld befinden,

dafür Sorge tragen müssen, dass

  • ihnen beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und
  • eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG eine Kite-Surferin, die während des Startvorgangs,

  • auf einer durch eine entsprechende Beschilderung als Start- und Landezone für Kite-Surfer ausgewiesen Wiese an einem Lenkdrachen (Kite) hängend,

durch eine Böe seitlich weggezogen worden und

  • bei dem Versuch dies mit einem Ausfallschritt auszugleichen,

mit einem ihr im Weg stehenden Spaziergänger kollidiert war,

  • der dabei eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und zwei Mal operiert werden musste,

zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den verletzten Fußgänger verurteilt.

Ein Mitverschulden des Spaziergängers ist vom LG mit der Begründung verneint worden, dass

  • der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hatte, zwar als Kite-Zone ausgewiesen,
  • aber die Nutzung der Wiese dort durch Nicht-Kiter nicht verboten bzw. für diese nicht gesperrt, sondern öffentlich zugänglich war und
  • die Gefahren des Kitesurfens für einen mit der Sportart nicht vertrauten Spaziergänger nicht ohne weiteres erkennbar seien (Quelle: juris Das Rechtsportal).

BGH entscheidet wann Betreiber eines Bewertungsportals sich Bewertungsäußerung zu eigen macht

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen konnten, nach dem Verlangen einer Klinik einen sie betreffenden negativen Bewertungsbeitrag zu entfernen,

  • der beanstandete Textbeitrag des Patienten inhaltlich überprüft, anschließend ohne Rücksprache mit dem Patienten eigenmächtig durch selbständige Einfügungen sowie Streichungen geändert und die Klinik darüber in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass der Portalbetreiber damit

  • die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen sowie
  • sich diese zu eigen gemacht hat und

von der Klinik aufgrund dessen als unmittelbarer Störer auf Unterlassung der Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei

  • um unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder
  • um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 – Nr. 49/2017 –).

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen möchte

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  • ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • während die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein der Elternteil hat, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Danach bedarf es, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, mit dem Kind eine Urlaubsreise unternehmen will, nicht generell der Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils.

  • Liegen jedoch Umstände vor, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt.

Solche besonderen, mit dem Reiseziel zusammenhängenden Risiken bestehen dann, wenn das Land in das die Reise gehen soll, beispielsweise in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge war bzw. es Drohungen extremistischer Gruppen mit Anschlägen in der Touristenregion gibt.

Derartige Gefahrenlagen schließen zwar Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin dafür entscheiden können, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen.
Allerdings setzt dies, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen wird.

Bestehen hinsichtlich der Gefährlichkeit der Urlaubsreise zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten kann der Elternteil, der mit dem Kind die Reise unternehmen will, beim Familiengericht zwar nach § 1628 BGB beantragen, ihm (im Wege einstweiliger Anordnung nach § 49 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) die Entscheidung zu übertragen.
Jedoch können die gegenwärtigen Verhältnisse in einem Land einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.
Maßgebend für die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis ist nämlich

  • weder der Wille des Kindes und dessen Freude auf den Urlaub, noch die eventuellen finanziellen Folgen eines Rücktritts von der Reise,
  • sondern, ob sich die Haltung der Eltern als Ausübung der Elternverantwortung darstellt, ob also die Befürchtungen des einen Elternteils, dass die Reise nicht gefahrlos durchgeführt werden kann, von vornherein unbegründet sind oder begründet sein können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16 – hingewiesen.