Tennisspieler, die einen Platz in einer Tennishalle mieten, sollten wissen, dass sie eine beim Spiel entstandene Beschädigung

Tennisspieler, die einen Platz in einer Tennishalle mieten, sollten wissen, dass sie eine beim Spiel entstandene Beschädigung

…. der Halle auch dann zu vertreten haben können und damit schadensersatzpflichtig sein können, wenn ihnen ein Verstoß gegen die Tennisregeln nicht angelastet werden kann.

Mit Urteil vom 02.02.2022 – XII ZR 46/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Freizeitsportler bei einem Tennisspiel auf einem von ihm 

  • vom Betreiber einer Tennishalle 

gemieteten Tennisplatz, 

  • dessen seitliche Außenlinie im Abstand von 2,50 m zur gänzlich mit großformatigen Fenstern verglasten Außenwand der Halle verlief, 

beim Versuch einen Ball zu retournieren, gegen eine der Glasscheiben geprallt war, die 

  • dabei zerbrach und durch eine neue Fensterscheibe 

ersetzt werden musste, darauf hingewiesen, dass der Spieler diese Beschädigung der Verglasung zu vertreten haben und damit schadensersatzpflichtig

  • nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. 
  • aus § 823 Abs. 1 BGB 

gegenüber dem Tennishallenbetreiber sein kann, den Tennishallenbetreiber allerdings 

  • wegen des Abstandes der Seitenlinie von der Außenwand von nur 2,50 m 

ein Mitverschulden treffen könnte. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass gemäß § 538 BGB ein Mieter zwar durch einen vertragsgemäßen,

  • d.h. durch einen auf einem ausschließlich üblichen, im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks, beruhenden

Gebrauch herbeigeführte Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, 

  • worunter grundsätzlich auch Beschädigungen der Mietsache fallen können, 

nicht zu vertreten hat, dass die 

  • Beschädigung der Verglasung der Außenwand der Tennishalle 

jedoch vom Vertragszweck des Tennisspiels normalerweise nicht umfasst ist, weil sich dieser 

  • auf die räumlichen Grenzen des für die Sportausübung verfügbaren Raums 

beschränkt und dass für die Frage, ob der Tennisspieler die Beschädigung der Glasscheibe auch 

  • zu vertreten 

hat, nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob dieser die 

  • Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) 

eingehalten hat, sondern ein Tennisspieler eine 

  • vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte 

Beschädigung der Tennishalle auch dann zu vertreten haben kann, wenn ihm ein 

  • Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) 

nicht anzulasten ist.

Hinweis:
Um weitere zur Entscheidung noch erforderliche Feststellungen zu treffen, hat der Senat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


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