Fußballspieler sollten wissen, wann sie bei einem Foul für Verletzungen des Gefoulten haften (können)

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem in einem Kreisklassenpunktspiel zwischen zwei Fußballmannschaften ein Spieler, 

  • als er in Höhe des Mittelkreises einen angenommenen Ball weiterspielen wollte, 

von einem gegnerischen Spieler,

  • ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot und 
  • ohne dass eine realistische Möglichkeit zur Eroberung des Ball bestand,

durch ein,

  • vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndetes 

grobes Foul erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der verletzte Spieler von dem Gegenspieler, von dem er gefoult wurde, 

  • die Zahlung von Schmerzensgeld und 
  • Ersatz von zukünftig aufgrund des Fouls entstehender Schäden 

verlangen kann.

Danach bieten bei Fußballverbandsspielen die Fußballregeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist, mit der Folge, dass

  • zwar nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung führt, 
  • sondern hierfür entscheidend ist der Grad des Regelverstoßes sowie das Maß des den Verletzer treffenden Verschuldens und somit      

ein Verbandsfußballspieler sich dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er, wie hier,

  • ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen,
  • dabei den gefoulten Gegenspieler schwerwiegend verletzt und
  • dies bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Übrigens:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch

und

Wichtig zu wissen nicht nur für Handballspieler(innen) sowie Schiedsrichter(innen) von Handballspielen, sondern

…. für alle einen Mannschaftssport, wie Fußball oder Basketball usw. Betreibende.

Mit Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Handballspielerin von der Torfrau der Gegnerinnen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil sie während eines Handballspiels

  • bei einem Tempo-Gegenstoß einen Sprungwurf gemacht hatte,

dabei im 6-m Torraum mit der gegnerischen Torfrau,

  • bei dem Versuch von dieser, den Ball abzuwehren,

zusammen getroffen war

  • und sich dabei einen Kreuzbandriss im linken Knie zugezogen hatte,

die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Spielerin mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Schiedsrichter der Torfrau lediglich eine rote Karte ohne den bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehenen Bericht erteilt habe und
  • mangels anderweitiger getroffener Feststellungen somit

davon auszugehen sei,

  • dass die Regelwidrigkeit der Torfrau sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebes gehalten habe und
  • eine dadurch bedingte Verletzung deshalb von der Einwilligung der Verletzten umfasst gewesen sei.

Ein Foulspiel beim Handball, das vom Schiedsrichter,

  • zwar mit einer roten Karte, mit der Folge eines Ausschlusses für den Rest des Spiels,
  • aber ohne Bericht und damit auch ohne Auswirkungen auf kommende Spiele,

geahndet wird, stellt danach allein keine rechtswidrige unerlaubte Handlung dar und

  • begründet damit auch noch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch der gefoulten Spielerin bzw. des gefoulten Spielers.

Denn, so der Senat,

  • bei Sportarten, wie Basketball, Fußball oder Hallenhandball, die hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler stellen, seien gewisse Kampfhandlungen, auch solche, die nach den Kampfregeln bereits als Foulspiel gewertet werden, selbst von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden,

dementsprechend

  • könne auch nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend sein,

sondern

  • liege ein eine deliktische Haftung begründendes Verhalten erst vor, wenn, was hier aufgrund des fehlenden Schiedsrichterberichtes nicht feststellbar gewesen sei,
    • die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und
    • auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet, wie etwa eine grobe Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel

und zudem habe in einem Fall wie dem vorliegenden auch berücksichtigt werden müssen, dass,

  • wenn beim Handball ein Spieler oder eine Spielerin in den 6m-Bereich des Torhüters bzw. der Torhüterin springe,

ein Zusammenstoß mit dem Torhüter bzw. der Torhüterin das Risiko des Spielers bzw. der Spielerin sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz verlangt wird

…. sollte wissen was in einem solchen Fall vom anspruchsstellenden Rechteinhaber und was von ihm dargelegt und bewiesen werden muss.

Ist über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden,

  • beispielsweise durch das Angebot ein Computerspiel in einer Internettauschbörse herunterzuladen,

und macht der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel,

  • wegen widerrechtlichen Eingriffs in das ihm zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)),

Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Inhaber des Internetabschlusses geltend,

  • trägt im Streitfall, wenn also der Inhaber des Internetanschlusses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestreitet,
  • der Rechteinhaber nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür,

dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

  • Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

  • Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

  • Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

  • Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Entspricht der Inhaber des Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast,

  • indem er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt,

ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen,

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – hingewiesen.