Mit Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem in einem Kreisklassenpunktspiel zwischen zwei Fußballmannschaften ein Spieler,
- als er in Höhe des Mittelkreises einen angenommenen Ball weiterspielen wollte,
von einem gegnerischen Spieler,
- ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot und
- ohne dass eine realistische Möglichkeit zur Eroberung des Ball bestand,
durch ein,
- vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndetes
grobes Foul erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der verletzte Spieler von dem Gegenspieler, von dem er gefoult wurde,
- die Zahlung von Schmerzensgeld und
- Ersatz von zukünftig aufgrund des Fouls entstehender Schäden
verlangen kann.
Danach bieten bei Fußballverbandsspielen die Fußballregeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist, mit der Folge, dass
- zwar nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung führt,
- sondern hierfür entscheidend ist der Grad des Regelverstoßes sowie das Maß des den Verletzer treffenden Verschuldens und somit
ein Verbandsfußballspieler sich dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er, wie hier,
- ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen,
- dabei den gefoulten Gegenspieler schwerwiegend verletzt und
- dies bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).
Übrigens:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch
und
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