Tag DFB

DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

…. in Höhe von 48.500 Euro zahlen.

Mit Urteil vom 25.01.2023 – 2-16 O 22/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Praxis des Deutschen Fußballbundes, der 

  • die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“) hat 
  • und in dessen Regularien eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen ist, 

Elite-Schiedsrichter

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Fußballspieler sollten wissen, wann sie bei einem Foul für Verletzungen des Gefoulten haften (können)

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem in einem Kreisklassenpunktspiel zwischen zwei Fußballmannschaften ein Spieler, 

  • als er in Höhe des Mittelkreises einen angenommenen Ball weiterspielen wollte, 

von einem gegnerischen Spieler,

  • ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot und 
  • ohne dass eine realistische Möglichkeit zur Eroberung des Ball bestand,

durch ein,

  • vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndetes 

grobes Foul erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der verletzte Spieler von dem Gegenspieler, von dem er gefoult wurde, 

  • die Zahlung von Schmerzensgeld und 
  • Ersatz von zukünftig aufgrund des Fouls entstehender Schäden 

verlangen kann.

Danach bieten bei Fußballverbandsspielen die Fußballregeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist, mit der Folge, dass

  • zwar nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung führt, 
  • sondern hierfür entscheidend ist der Grad des Regelverstoßes sowie das Maß des den Verletzer treffenden Verschuldens und somit      

ein Verbandsfußballspieler sich dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er, wie hier,

  • ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen,
  • dabei den gefoulten Gegenspieler schwerwiegend verletzt und
  • dies bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Übrigens:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch

und

OLG Köln entscheidet: Stadionbesucher muss wegen Zündens eines Knallkörpers rund 20.000 Euro Schadensersatz an den Verein zahlen

Mit Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Fußballfan,

  • der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte,

verurteilt, an den Verein 20.339 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Verurteilung erfolgte,

  • weil der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den 1. FC Köln wegen des Knallkörperzündens und drei weiterer Vorfälle, an denen der Knallkörperzünder nicht beteiligt war,
    • mit einer Gesamtverbandsstrafe in Höhe von 80.000 Euro (gebildet aus vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Knallkörperzünder – einmal 40.000 Euro) belegt worden war,
    • von der der Verein 60.000 Euro hatte zahlen müssen, weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde,
  • nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – Bundesligavereine von Zuschauern, die bei einem Fußballspiel Sprengkörper zünden, die deswegen den Vereinen vom DFB auferlegte Geldstrafe ersetzt verlangen können und
  • wie der Senat ausführte, der den Knallkörper zündende Fan den prozentualen Anteil der Verbandsstrafe bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.339 Euro (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2017).

BGH entscheidet: Stören Zuschauer ein Fußballspiel müssen sie dem Verein die deswegen auferlegte Verbandsstrafe erstatten

Zuschauer eines Fußballspiels,

  • die im Stadion randalieren, Knallkörper zünden oder durch sonstiges Verhalten die Durchführung des Fußballspiels stören,

müssen,

  • wenn der veranstaltende Verein deswegen eine Verbandsstrafe zahlen muss,

diese Strafe dem Verein als Schadensersatz erstatten.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Zuschauer während eines Fußballspiels der 2. Bundesliga durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers im Stadion sieben andere Zuschauer verletzt und der veranstaltende Verein,

  • weil er deswegen eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen ihn verhängte Verbandsstrafe hatte zahlen müssen,

die gezahlte Verbandsstrafe vom Kläger ersetzt haben wollte.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung, dass der Beklagte als Schadensersatz dem Verein die Verbandsstrafe erstatten muss, damit,

  • dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören,
  • dass, wer hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers verstößt, für die daraus folgenden Schäden haftet sowie diese zu ersetzen hat und
  • dass dies auch für eine dem Verein wegen einer Störung durch Zuschauer auferlegten Geldstrafe des DFB gilt, weil die Regeln des Verbandes ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienen.

Das hat die Pressestelle des BGH am 22.09.2016 – Nr. 165/2016 – mitgeteilt.