Tag Foul

Was, wer bei der Teilnahme an einem Amateurfußballspiel durch ein Foul eines Gegenspielers verletzt wird, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 5 O 57/19 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass ein bei einem Amateurfußballspiel 

  • von einem Gegenspieler 

gefoulter und dabei verletzter Spieler 

  • gegen seinen Gegenspieler

nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Danach kommt, 

  • weil Fußball ein Kampfspiel ist, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt und 
  • damit jeder Spieler rechnen muss, wenn er sich auf den Platz begibt, 

die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, 

  • wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt,
  • also erst, wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird

und nicht schon 

  • bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen. 

Den Nachweis, 

  • dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat,

muss dabei

  • im Streitfall

der Gefoulte erbringen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Vgl. hierzu auch die Entscheidungen 

Fußballspieler sollten wissen, wann sie bei einem Foul für Verletzungen des Gefoulten haften (können)

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem in einem Kreisklassenpunktspiel zwischen zwei Fußballmannschaften ein Spieler, 

  • als er in Höhe des Mittelkreises einen angenommenen Ball weiterspielen wollte, 

von einem gegnerischen Spieler,

  • ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot und 
  • ohne dass eine realistische Möglichkeit zur Eroberung des Ball bestand,

durch ein,

  • vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndetes 

grobes Foul erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der verletzte Spieler von dem Gegenspieler, von dem er gefoult wurde, 

  • die Zahlung von Schmerzensgeld und 
  • Ersatz von zukünftig aufgrund des Fouls entstehender Schäden 

verlangen kann.

Danach bieten bei Fußballverbandsspielen die Fußballregeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist, mit der Folge, dass

  • zwar nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung führt, 
  • sondern hierfür entscheidend ist der Grad des Regelverstoßes sowie das Maß des den Verletzer treffenden Verschuldens und somit      

ein Verbandsfußballspieler sich dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er, wie hier,

  • ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen,
  • dabei den gefoulten Gegenspieler schwerwiegend verletzt und
  • dies bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Übrigens:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch

und

Wichtig zu wissen nicht nur für Handballspieler(innen) sowie Schiedsrichter(innen) von Handballspielen, sondern

…. für alle einen Mannschaftssport, wie Fußball oder Basketball usw. Betreibende.

Mit Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Handballspielerin von der Torfrau der Gegnerinnen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil sie während eines Handballspiels

  • bei einem Tempo-Gegenstoß einen Sprungwurf gemacht hatte,

dabei im 6-m Torraum mit der gegnerischen Torfrau,

  • bei dem Versuch von dieser, den Ball abzuwehren,

zusammen getroffen war

  • und sich dabei einen Kreuzbandriss im linken Knie zugezogen hatte,

die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Spielerin mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Schiedsrichter der Torfrau lediglich eine rote Karte ohne den bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehenen Bericht erteilt habe und
  • mangels anderweitiger getroffener Feststellungen somit

davon auszugehen sei,

  • dass die Regelwidrigkeit der Torfrau sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebes gehalten habe und
  • eine dadurch bedingte Verletzung deshalb von der Einwilligung der Verletzten umfasst gewesen sei.

Ein Foulspiel beim Handball, das vom Schiedsrichter,

  • zwar mit einer roten Karte, mit der Folge eines Ausschlusses für den Rest des Spiels,
  • aber ohne Bericht und damit auch ohne Auswirkungen auf kommende Spiele,

geahndet wird, stellt danach allein keine rechtswidrige unerlaubte Handlung dar und

  • begründet damit auch noch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch der gefoulten Spielerin bzw. des gefoulten Spielers.

Denn, so der Senat,

  • bei Sportarten, wie Basketball, Fußball oder Hallenhandball, die hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler stellen, seien gewisse Kampfhandlungen, auch solche, die nach den Kampfregeln bereits als Foulspiel gewertet werden, selbst von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden,

dementsprechend

  • könne auch nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend sein,

sondern

  • liege ein eine deliktische Haftung begründendes Verhalten erst vor, wenn, was hier aufgrund des fehlenden Schiedsrichterberichtes nicht feststellbar gewesen sei,
    • die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und
    • auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet, wie etwa eine grobe Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel

und zudem habe in einem Fall wie dem vorliegenden auch berücksichtigt werden müssen, dass,

  • wenn beim Handball ein Spieler oder eine Spielerin in den 6m-Bereich des Torhüters bzw. der Torhüterin springe,

ein Zusammenstoß mit dem Torhüter bzw. der Torhüterin das Risiko des Spielers bzw. der Spielerin sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).