Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht
- eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder
- einer Immunität gegen Masern
vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))
auch dann auslöst, wenn das Kind
- am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde
und dass
- ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG
kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.
Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern
vorzulegen ist, nicht nur
sondern auch
Betreuungseinrichtung und ist
- bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020
eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,
- der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,
nicht möglich.
Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch
- bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute
Kinder,
- die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,
einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).