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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet: Krankenkasse muss die Kosten für eine Oberarmstraffung übernehmen

Mit Urteil vom 17.11.2020 – L 16 KR 143/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die 

  • Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung 

übernehmen muss, wenn 

  • eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, wollte eine stark übergewichtig 58-jährige Frau, 

  • nachdem sie nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren hatte und 
  • eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme verblieben war,

sich die Oberarme straffen lassen.

Das LSG bewertete den Zustand der Oberarme 

  • zwar nicht als Krankheit im medizinischen Sinne, aber 

als entstellend,  

  • d.h. als eine körperliche Auffälligkeit solcher Ausprägung, die 
    • schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar ist und 
    • regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt,

sah deswegen ausnahmsweise eine Operationsindikation in Form einer sogenannten Entstellung als gegeben und somit die 

  • Straffungsoperation

als Kassenleistung an.

Ein gerichtlicher Augenschein hatte nämlich ergeben, dass

  • eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm vorlag, 
  • trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung 
    • die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng anlag, 
    • während sie sich im Bereich der Unterarme wie eine „Fahne im Wind“ bewegte 

und

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die an einem Messestand einen Kaufvertrag geschlossen haben

Schließt ein Verbraucher auf einer Messe an einem Stand eines Unternehmers einen Kaufvertrag über eine von dem Unternehmer dort vertriebene Sache ab, hängt die Antwort auf die Frage,

  • ob dem Verbraucher das Recht nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, den geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen,

davon ab,

  • ob der Messestand als (beweglicher) Geschäftsraum des Unternehmers anzusehen ist oder nicht.

Denn ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht Verbrauchern gemäß §§ 312g Abs. 1, 312b Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB bei Verträgen zu, die sie mit einem Unternehmer,

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit,
  • an einem Ort geschlossen haben, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, d.h., bei dem es sich
    • weder um einen unbeweglichen Gewerberaum handelt, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt,
    • noch um einen beweglichen Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17 – entschieden hat, handelt es sich bei einem Markt- und Messestand eines Unternehmers, an dem dieser seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, dann um einen

  • „beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt“,
  • mit der Folge, dass Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass

  • der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt und
  • Verbraucher zu kommerziellen Zwecken angesprochen werden,
    • dieser Umstand für einen Durchschnittsverbraucher also, wie beispielsweise auf einer klassischen Verkaufsmesse, bei der das interessierte Publikum mit unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten kann, kein Überraschungsmoment darstellt.

Andererseits kann es sich bei dem Messestand eines Unternehmers dann

  • um keinen beweglichen Gewerberaum handeln,
  • mit der Folge, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn der Messestand

  • neben anderen Ständen, beispielsweise wie der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern,
  • die ihr Berufsbild vorstellen,

nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt werden.

Das Totenfürsorgerecht – Was nicht nur Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sondern Jedermann darüber wissen sollte

Das Recht,

  • Ort,
  • Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen sowie
  • die Gestaltung und Erscheinungsbild der Grabstätte

zu bestimmen sowie die Befugnis zur

  • Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbilds der Grabstätte

steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen

  • wie seine sterblichen Überreste behandelt oder verwendet werden sollen bzw.
  • wo und wie man einmal bestattet werden will,

kann Jedermann zu Lebzeiten.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist dann befugt diesen zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen,

  • in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren und
  • notfalls auch gegen den Willen von Angehörigen des Verstorbenen durchzusetzen bzw. zu erfüllen.

Hat ein Verstorbener einen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Totenfürsorgeberechtigte im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber,

  • weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde,

ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).

Zu Lebzeiten bestimmen kann Jedermann auch, wer nach seinem Ableben die Totenfürsorge innehaben soll.

Ist

  • eine ausdrückliche Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, von einem Verstorbenen zu Lebzeiten nicht getroffen worden

und

  • kann auch nicht mit Sicherheit aus bestimmten Umständen geschlossen werden, dass nach seinem mutmaßlichen Willen die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen erfolgen soll,

sind nach Gewohnheitsrecht

  • die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

darüber von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet (AG Krefeld, Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 –).

Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Falle seiner Verletzung Ansprüche

  • auf Schadensersatz sowie
  • auf Beseitigung und
  • (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB,

begründen kann,

Übrigens:
Zur Tragung der Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen

  • ist dessen Erbe verpflichtet (§ 1968 BGB) und
  • nicht der Totenfürsorgeberechtigte.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen,

  • sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat,
  • sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt,

so steht ihm ein Regressanspruch gegen den Erben zu.

Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass es sich bei den Fenstern in ihrer Wohnung um Gemeinschaftseigentum handelt

…. und nicht um (ihr) Sondereigentum und was das zur Folge hat bzw. haben kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stehen die Fenster nebst Rahmen, die sich im räumlichen Bereich einer im Sondereigentum stehenden Wohnung befinden, zwingend im Gemeinschaftseigentum.

  • Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung hat dies zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster in den Eigentumswohnungen und damit erst recht für ihren Austausch zuständig ist (§§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG).
  • Allerdings können hiervon abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bestimmt sein oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden.

Liegt keine von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung abweichende Regelung vor, ist kein Wohnungseigentümer befugt,

  • eigenmächtig,
  • ohne, dass ihm dies durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 22 Abs. 1 WEG genehmigt worden ist,

die Fenster seiner Wohnung durch andere zu ersetzen,

  • die das optische Erscheinungsbild des Gebäudes verändern.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 07.11.2014 – 481 C 12979/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer

  • die vorhandenen flächenbündigen Fenster ohne Mittelsteg im Farbton Alu in seiner Wohnung
  • durch weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmenbündige flächenbündige Ausführung hatte ersetzen lassen,

diesen verurteilt,

  • den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen und
  • der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Schäden zu ersetzen, die dieser auf Grund der von ihm eigenmächtig durchgeführten baulichen Veränderung entstanden sind.

Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zum Schadensersatz ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG und §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Geltend gemacht werden kann der auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützte Anspruch auf Schadensersatz nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es besteht diesbezüglich,

  • anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB,

eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft und

  • zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.

Der Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Gemeinschaftseigentums gegen ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft kann dagegen auch ein einzelner Wohnungseigentümer ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung gerichtlich geltend machen.

  • Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss (auch) an sich ziehen.

Denn insoweit besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 –).