Mit Urteil vom 17.11.2020 – L 16 KR 143/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die
- Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung
übernehmen muss, wenn
- eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, wollte eine stark übergewichtig 58-jährige Frau,
- nachdem sie nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren hatte und
- eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme verblieben war,
sich die Oberarme straffen lassen.
Das LSG bewertete den Zustand der Oberarme
- zwar nicht als Krankheit im medizinischen Sinne, aber
als entstellend,
- d.h. als eine körperliche Auffälligkeit solcher Ausprägung, die
- schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar ist und
- regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt,
sah deswegen ausnahmsweise eine Operationsindikation in Form einer sogenannten Entstellung als gegeben und somit die
als Kassenleistung an.
Ein gerichtlicher Augenschein hatte nämlich ergeben, dass
- eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm vorlag,
- trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung
- die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng anlag,
- während sie sich im Bereich der Unterarme wie eine „Fahne im Wind“ bewegte
und
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