Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet: Krankenkasse muss die Kosten für eine Oberarmstraffung übernehmen

Mit Urteil vom 17.11.2020 – L 16 KR 143/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die 

  • Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung 

übernehmen muss, wenn 

  • eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, wollte eine stark übergewichtig 58-jährige Frau, 

  • nachdem sie nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren hatte und 
  • eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme verblieben war,

sich die Oberarme straffen lassen.

Das LSG bewertete den Zustand der Oberarme 

  • zwar nicht als Krankheit im medizinischen Sinne, aber 

als entstellend,  

  • d.h. als eine körperliche Auffälligkeit solcher Ausprägung, die 
    • schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar ist und 
    • regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt,

sah deswegen ausnahmsweise eine Operationsindikation in Form einer sogenannten Entstellung als gegeben und somit die 

  • Straffungsoperation

als Kassenleistung an.

Ein gerichtlicher Augenschein hatte nämlich ergeben, dass

  • eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm vorlag, 
  • trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung 
    • die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng anlag, 
    • während sie sich im Bereich der Unterarme wie eine „Fahne im Wind“ bewegte 

und