Wichtig zu wissen für Verbraucher, die an einem Messestand einen Kaufvertrag geschlossen haben

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die an einem Messestand einen Kaufvertrag geschlossen haben

Schließt ein Verbraucher auf einer Messe an einem Stand eines Unternehmers einen Kaufvertrag über eine von dem Unternehmer dort vertriebene Sache ab, hängt die Antwort auf die Frage,

  • ob dem Verbraucher das Recht nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, den geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen,

davon ab,

  • ob der Messestand als (beweglicher) Geschäftsraum des Unternehmers anzusehen ist oder nicht.

Denn ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht Verbrauchern gemäß §§ 312g Abs. 1, 312b Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB bei Verträgen zu, die sie mit einem Unternehmer,

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit,
  • an einem Ort geschlossen haben, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, d.h., bei dem es sich
    • weder um einen unbeweglichen Gewerberaum handelt, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt,
    • noch um einen beweglichen Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17 – entschieden hat, handelt es sich bei einem Markt- und Messestand eines Unternehmers, an dem dieser seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, dann um einen

  • „beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt“,
  • mit der Folge, dass Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass

  • der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt und
  • Verbraucher zu kommerziellen Zwecken angesprochen werden,
    • dieser Umstand für einen Durchschnittsverbraucher also, wie beispielsweise auf einer klassischen Verkaufsmesse, bei der das interessierte Publikum mit unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten kann, kein Überraschungsmoment darstellt.

Andererseits kann es sich bei dem Messestand eines Unternehmers dann

  • um keinen beweglichen Gewerberaum handeln,
  • mit der Folge, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn der Messestand

  • neben anderen Ständen, beispielsweise wie der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern,
  • die ihr Berufsbild vorstellen,

nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwichtig-zu-wissen-fur-verbraucher-die-an-einem-messestand-einen-kaufvertrag-geschlossen-haben%2F">logged in</a> to post a comment