Tag Beerdigung

Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten wissen, dass Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten zählen und

…. bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch Grabpflegekosten nur bei einer Fallgestaltung in Abzug gebracht werden können. 

Zu den Kosten der Beerdigung des Erblassers, die

  • gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

von dem bzw. den Erben zu tragen und

  • als erst durch den Erbfall entstehende Verbindlichkeit (Erbfallschuld)

im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom festgestellten Nachlasswert (§§ 2311 bis 2313 BGB) 

  • abzuziehen

sind, gehören

  • nur die eigentlichen Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, 
    • also die Kosten des Bestattungsaktes selbst, der mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten sowie geeigneten Grabstätte abgeschlossen ist  

und nicht auch die 

Auch dann, wenn ein Erblasser

  • im Testament 

in Form einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB,

  • d.h. durch eine einem Erben auferlegt Verpflichtung, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf die Leistung erhält,  

bestimmt hat,

  • dass ein (gewisser) Teil seines Vermögens von den Erben für die Grabpflege verwendet werden soll,

können die

  • Grabpflegekosten

bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch 

  • nicht in Abzug gebracht 

werden. 

Denn ein Pflichtteilsanspruch ist,

  • wie sich aus den gesetzlichen Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB und des § 327 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ergibt,

 gegenüber in letztwilligen Verfügungen enthaltenen 

  • Vermächtnissen und 
  • Auflagen des Erblassers an die Erben zur Grabpflege 

vorrangig,

  • wodurch es dem Erblasser verwehrt ist, den Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder gar auszuhöhlen. 

Ausschließlich dann, wenn 

  • ein Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen 

hatte, 

  • der die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB bindet,

können,

  • weil es sich in einem solchen Fall noch um eine vom Erblasser vor seinem Tod eingegangene Verbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt,

Grabpflegekosten zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).

Nacherben sollten wissen, dass und wann im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Erbfallkostenpauschale

…. nicht nur dem Vorerben, sondern auch ihnen gewährt werden muss.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 – hat der 3. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden, dass,

  • wenn ein Erblasser in seinem Testament als Erben einen Vor- und einen Nacherben eingesetzt hat,

der Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.H.v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale) auch dem Nacherben dann zu gewähren ist, wenn dieser

  • zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere

(geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Dass einem Nacherben in einem solchen Fall im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung auf Antrag der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.H.v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale) gewährt werden muss, hat das FG damit begründet, dass es sich erbschaftssteuerrechtlich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge handelt,

  • um den Erwerb des Vorerben beim Tod des Erblassers und um den Erwerb des Nacherben beim Tod des Vorerben,
  • die beiden Erwerbsvorgänge jeweils einen Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen, mit der Folge, dass beide Erwerbsvorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge getrennt der Besteuerung unterliegen,

wegen dieser zwei voneinander getrennt zu beurteilenden Erbfälle somit die Erbfallkostenpauschale für den Vorerbfall sowie den Nacherbfall je einmal in Anspruch genommen werden kann, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ErbStG

  • neben den Kosten der Bestattung des Erblassers, den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und den Kosten für die übliche Grabpflege

auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten,

  • zu denen u. a. die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Kosten für die Erteilung des Erbscheins zählen,

umfasst und Voraussetzung, dass für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen wird, lediglich ist, dass

  • dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und
  • nur die Höhe nicht nachgewiesen hat.

Danach liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vor, wenn

  • ein Nacherbe beispielsweise durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann, dass ihm für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, für die Beantragung und Erteilung des Erbscheins, Kosten entstanden sind,
  • selbst wenn es sich dabei im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handelt

und scheidet ein Abzug des Pauschbetrags nur dann aus, wenn

  • Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht entstanden sind.