…. nicht nur dem Vorerben, sondern auch ihnen gewährt werden muss.
Mit Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 – hat der 3. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden, dass,
- wenn ein Erblasser in seinem Testament als Erben einen Vor- und einen Nacherben eingesetzt hat,
der Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.H.v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale) auch dem Nacherben dann zu gewähren ist, wenn dieser
- zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere
(geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.
Dass einem Nacherben in einem solchen Fall im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung auf Antrag der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.H.v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale) gewährt werden muss, hat das FG damit begründet, dass es sich erbschaftssteuerrechtlich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge handelt,
- um den Erwerb des Vorerben beim Tod des Erblassers und um den Erwerb des Nacherben beim Tod des Vorerben,
- die beiden Erwerbsvorgänge jeweils einen Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen, mit der Folge, dass beide Erwerbsvorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge getrennt der Besteuerung unterliegen,
wegen dieser zwei voneinander getrennt zu beurteilenden Erbfälle somit die Erbfallkostenpauschale für den Vorerbfall sowie den Nacherbfall je einmal in Anspruch genommen werden kann, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ErbStG
- neben den Kosten der Bestattung des Erblassers, den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und den Kosten für die übliche Grabpflege
auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten,
- zu denen u. a. die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Kosten für die Erteilung des Erbscheins zählen,
umfasst und Voraussetzung, dass für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen wird, lediglich ist, dass
- dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und
- nur die Höhe nicht nachgewiesen hat.
Danach liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vor, wenn
- ein Nacherbe beispielsweise durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann, dass ihm für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, für die Beantragung und Erteilung des Erbscheins, Kosten entstanden sind,
- selbst wenn es sich dabei im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handelt
und scheidet ein Abzug des Pauschbetrags nur dann aus, wenn
- Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht entstanden sind.
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