Ehegatten die möchten, dass nach ihrem Tod
- ihre Kinder Erben werden,
- aber nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zunächst Erbe der überlebende Ehegatte sein soll,
können ein gemeinschaftliches Testament nach § 2269 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) errichten und in diesem entweder,
- sofern sie wollen, dass beim Tod des längerlebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll (sog. Trennungslösung),
bestimmen (Möglichkeit 1),
- dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der Längerlebende befreiter oder nicht befreiter Vorerbe (vgl. § 2136 BGB) des erstversterbenden Ehegatten und
- nach dessen Tod die Kinder Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden und Vollerben des Zweitversterbenden werden sollen,
- wobei in diesem Fall die Kinder, weil sie als Nacherben des erstversterbenden Ehegatten eingesetzt und damit nicht nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Erfolge nach diesem ausgeschlossen worden sind,
- den ihnen nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch gegen den anderen Elternteil als Vorerben des erstverstorbenen Elternteils nur geltend machen können, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB).
oder,
- wenn sie ihr Vermögen, was im Zweifel anzunehmen ist, als Einheit ansehen, das (abgesehen von dem unten aufgeführten Fall der Wiederheirat des Überlebenden) durch den Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht in zwei getrennte Vermögensmassen zerfallen soll (sog. Einheitsprinzip),
verfügen (Möglichkeit 2),
- dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der Überlebende Vollerbe des erstversterbenden Ehegatten und
- nach dessen Tod die Kinder Schlusserben des gesamten Nachlasses der Ehegatten werden sollen,
- wobei in diesem Fall die Kinder Erben erst nach dem Tod des längerlebenden Elternteils werden, sie also nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Erbfolge nach dem erstverstorbenen Elternteil ausgeschlossen sind und
- demzufolge den ihnen nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch gegen den anderen Elternteil als Vollerben des erstverstorbenen Elternteils geltend machen können.
Um die Kinder im letztgenannten Fall, also bei der Möglichkeit 2,
- in dem sie erst als Schlusserben nach dem längerlebenden Elternteil eingesetzt sind, zu veranlassen, auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den als Vollerben des erstversterbenden Elternteils eingesetzten längerlebenden Elternteil zu verzichten,
kann in das gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, d.h., festgelegt werden,
- dass, wenn eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte, es auch nach dem Tod des längerlebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Im erstgenannten obigen Fall, also der Möglichkeit 1, in dem die Kinder als Nacherben des erstversterbenden Elternteils eingesetzt sind, bedarf es einer solchen Pflichtteilsstrafklausel deshalb nicht, weil die Kinder, wenn sie den Pflichtteil erhalten wollen, den Nacherbteil ausschlagen müssten (§ 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB).
Wollen die Ehegatten verhindern, dass, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet, der neue Ehegatte mit in den Genuss des Teils des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten kommt, der bei gesetzlicher Erbfolge den Kindern zustehen würde, können sie in dem gemeinschaftlichen Testament
- wenn sie sich für die Möglichkeit 1 entschieden haben, in dem der längerlebende Ehegatte als Vorerbe des erstversterbenden Ehegatten und die Kinder als dessen Nacherben eingesetzt worden sind, zusätzlich bestimmen,
- dass der Nacherbfall auch im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten eintreten soll
oder
- in dem sie, wenn sie die Möglichkeit 2 gewählt haben, in der der längerlebende Ehegatte nicht nur als Vorerbe des verstorbenen Ehegatten sondern als dessen alleiniger Vollerbe und die Kinder erst als Schlusserben des gesamten Nachlasses der Ehegatten nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils eingesetzt sind, beispielsweise verfügen,
- dass, falls der überlebende Ehegatte wieder heiratet gesetzliche Erbfolge eintreten soll,
- was zur Folge hat, dass im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten und nur in diesem Fall eine Trennung der Vermögen nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden erfolgt und der überlebende Ehegatte dann vom Nachlass des Erstverstorbenen ½ und die Kinder, angenommen es wären zwei, jeweils ¼ erhalten würden.
Der als Vollerbe des erstverstorbenen Ehegatten eingesetzte überlebende Ehegatte wird bei der Möglichkeit 2 damit zugleich für den Fall einer erneuten Heirat zum
- auflösend bedingten Vollerben und
- aufschiebend bedingten Vorerben
hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 –).
Das heißt, er verliert seine Stellung als alleiniger Vollerbe des vorverstorbenen Ehegatten, wenn er heiratet, mit der Eheschließung.
Denn für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden hat
- die Hälfte des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten, die mit der Eheschließung des überlebenden Ehegatten an die beiden Kinder als Nacherben geht,
- der Überlebende vorher als Vorerbe erhalten.
Das bedeutet:
- Stirbt der seinen Ehegatten Überlebende, ohne wieder geheiratet zu haben, so ist mit seinem Tod seine Stellung als Vollerbe des verstorbenen Ehegatten endgültig geworden.
Die beiden Kinder werden in diesem Fall nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils Schlussmiterben zu jeweils ½.
- Heiratet der überlebende Ehegatte dagegen wieder, werden die beiden Kinder am Nachlass des verstorbenen Elternteils Nacherben zu je ¼.
In diesem Fall erben die beiden Kinder zweimal nacheinander, nämlich bei Wiederheirat des überlebenden Elternteils als Nacherben des erstverstorbenen Elternteils und nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils als Schlusserben (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 04.10.2012 – 6 W 180/12 – wonach der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzte Ehegatte in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Falle dieser Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt ist).
Darüber, was Sie in Ihrem speziellen Einzelfall beachten müssen und wie Sie Ihren letzten Willen formulieren sollten, kann Sie ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens informieren.