Tag Arbeitslohn

Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes 

  • es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und 

die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten 

  • im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 

von ihm 

  • als Halter der Kraftfahrzeuge 

erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass 

  • nicht schon diese Zahlung 

der Verwarnungsgelder 

  • zu Arbeitslohn 

bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.  

Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die 

  • Zahlung

eines Verwarnungsgeldes 

  • wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes 

auf eigene Schuld leisten und eine auf 

  • eigene Schuld des Arbeitgebers 

geleistete Zahlung

  • nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.

Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil 

  • und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 

dann zugeflossen, wenn, was 

  • von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr 

noch zu prüfen sein wird,

  • dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
  • er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
  • sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also 

dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist. 

Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr

…. im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen zugewandten Vorteilen

  • grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form einer kostenlosen Mahlzeit,
  • insbesondere auch um kein steuerlich relevantes (einfaches) Frühstück, da für die Annahme eines solchen jedenfalls mindestens ein Aufstrich oder Beleg hinzutreten muss, sondern

um lohnsteuerrechtlich nicht relevante Aufmerksamkeiten.

Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 – VI R 36/17 – entschieden.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass vom steuerbaren Arbeitslohn,

  • der grundsätzlich vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche,

abzugrenzen sind solche nicht steuerbare Aufmerksamkeiten,

  • wie unbelegte Brötchen, Brezeln und/oder Rosinenbrot nebst Heißgetränken,

die zwar für die Arbeitnehmer auch einen Vorteil darstellten, jedoch vergleichbar seien mit

Aufwendungen des Arbeitgebers

  • zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und
  • zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und

denen keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Auch würden

  • Heißgetränke mit unbelegten Backwaren

kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) darstellen, da nach der Verkehrsanschauung für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks,

  • unabhängig von der Art der dargereichten Brötchen,

jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten müsse.

BSG entscheidet wann vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen

…. und wann nicht.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 14.12.2017 in mehreren Verfahren – unter anderem im Verfahren B 10 EG 7/17 R – entschieden, dass vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes, neben dem monatlichen Gehalt, gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen können,

  • wenn die Provisionen nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig als laufender Arbeitslohn,
  • nicht dagegen, wenn die Provisionen ausweislich der Gehaltsmitteilungen als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne

gezahlt worden sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • durch die seit dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen worden sind,

Was Arbeitnehmer und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Lohn verspätet gezahlt wird

Erhält ein Arbeitnehmer den Arbeitslohn vom Arbeitgeber

  • verspätet oder
  • unvollständig

ausbezahlt hat er nach § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz.

Das hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale,

  • die der Schuldner einer Entgeltforderung nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens verlangen kann und die auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,

um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,

  • weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,

auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.

Da umstritten ist, ob § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht, nachdem es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, anwendbar ist, hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Wie dieser entscheiden wird bleibt abzuwarten (Quelle: Presseservice der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016).