Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes 

  • es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und 

die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten 

  • im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 

von ihm 

  • als Halter der Kraftfahrzeuge 

erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass 

  • nicht schon diese Zahlung 

der Verwarnungsgelder 

  • zu Arbeitslohn 

bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.  

Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die 

  • Zahlung

eines Verwarnungsgeldes 

  • wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes 

auf eigene Schuld leisten und eine auf 

  • eigene Schuld des Arbeitgebers 

geleistete Zahlung

  • nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.

Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil 

  • und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 

dann zugeflossen, wenn, was 

  • von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr 

noch zu prüfen sein wird,

  • dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
  • er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
  • sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also 

dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist. 


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