Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes 

  • es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und 

die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten 

  • im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 

von ihm 

  • als Halter der Kraftfahrzeuge 

erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass 

  • nicht schon diese Zahlung 

der Verwarnungsgelder 

  • zu Arbeitslohn 

bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.  

Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die 

  • Zahlung

eines Verwarnungsgeldes 

  • wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes 

auf eigene Schuld leisten und eine auf 

  • eigene Schuld des Arbeitgebers 

geleistete Zahlung

  • nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.

Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil 

  • und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 

dann zugeflossen, wenn, was 

  • von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr 

noch zu prüfen sein wird,

  • dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
  • er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
  • sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also 

dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist. 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwichtig-zu-wissen-wenn-arbeitgeber-als-fahrzeughalter-das-verwarnungsgeld-fuer-parkverstoesse-ihrer-arbeitnehmer-zahlen%2F">logged in</a> to post a comment