Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes 

  • es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und 

die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten 

  • im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 

von ihm 

  • als Halter der Kraftfahrzeuge 

erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass 

  • nicht schon diese Zahlung 

der Verwarnungsgelder 

  • zu Arbeitslohn 

bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.  

Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die 

  • Zahlung

eines Verwarnungsgeldes 

  • wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes 

auf eigene Schuld leisten und eine auf 

  • eigene Schuld des Arbeitgebers 

geleistete Zahlung

  • nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.

Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil 

  • und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 

dann zugeflossen, wenn, was 

  • von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr 

noch zu prüfen sein wird,

  • dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
  • er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
  • sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also 

dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist.