Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.