Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?

Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein 

  • notarielles Testament 

errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes  

  • privatschriftliches Testament 

wirksam errichtet und später die

  • beglaubigte Abschrift des notariellen Testament erneut mit Datumsangabe unterschrieben 

worden war, entschieden, dass 

  • gültig

ist das 

  • privatschriftliche Testament 

des Erblassers.

Dass das notarielle Testament 

  • aufgehoben,

indem es durch den Erblasser danach

  • mit Datumsangabe unterschrieben 

worden ist, dadurch 

  • nicht (erneut) Wirksamkeit erlangen konnte, 

und es damit bei der 

  • Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments verbleibt,

hat das OLG damit begründet, dass

  • nach § 2258 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

durch die Errichtung eines privatrechtlichen Testaments ein 

  • früheres notarielles Testament 

aufgehoben wird, die nachträgliche Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift des

  • – durch die Aufhebung wirksam widerrufen –

notariellen Testaments, 

  • mangels erneuter Beurkundung durch einen Notar, 

weder ein formwirksames öffentliches Testament i.S.d. § 2232 BGB, noch, 

  • weil es nicht insgesamt eigenhändig verfasst wurde, 

ein formwirksames eigenhändiges Testament i.S.d. § 2247 BGB darstellt und auch ein 

  • bloßer Widerruf 

eines vom Erblasser errichteten Testaments nur durch ein 

  • den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes 

(Widerrufs)Testament erfolgen kann.

Übrigens:
Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein 

  • widerrufenes handschriftliches Testament 

erneut unterzeichnet wird oder wenn ein notarielles Testament 

  • auf der Grundlage einer vom Erblasser übergebenen Schrift errichtet worden ist und diese sodann 

erneut unterzeichnet wird. 


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