…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?
Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein
errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes
- privatschriftliches Testament
wirksam errichtet und später die
- beglaubigte Abschrift des notariellen Testament erneut mit Datumsangabe unterschrieben
worden war, entschieden, dass
ist das
- privatschriftliche Testament
des Erblassers.
Dass das notarielle Testament
indem es durch den Erblasser danach
- mit Datumsangabe unterschrieben
worden ist, dadurch
- nicht (erneut) Wirksamkeit erlangen konnte,
und es damit bei der
- Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments verbleibt,
hat das OLG damit begründet, dass
- nach § 2258 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
durch die Errichtung eines privatrechtlichen Testaments ein
- früheres notarielles Testament
aufgehoben wird, die nachträgliche Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift des
- – durch die Aufhebung wirksam widerrufen –
notariellen Testaments,
- mangels erneuter Beurkundung durch einen Notar,
weder ein formwirksames öffentliches Testament i.S.d. § 2232 BGB, noch,
- weil es nicht insgesamt eigenhändig verfasst wurde,
ein formwirksames eigenhändiges Testament i.S.d. § 2247 BGB darstellt und auch ein
eines vom Erblasser errichteten Testaments nur durch ein
- den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes
(Widerrufs)Testament erfolgen kann.
Übrigens:
Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein
- widerrufenes handschriftliches Testament
erneut unterzeichnet wird oder wenn ein notarielles Testament
- auf der Grundlage einer vom Erblasser übergebenen Schrift errichtet worden ist und diese sodann
erneut unterzeichnet wird.
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