Tag Kurve

Vorfahrtsberechtigte Autofahrer, die beim Linksabbiegen in eine untergeordnete Straße die Kurve schneiden, haften (mit), wenn sie

…. statt den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren, beim Abbiegen die dem ausfahrenden Gegenverkehr vorbehaltene Seite der Fahrbahn in Anspruch nehmen und

  • es deshalb zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen PKW eines Fahrzeugführers kommt, der nach links in die bevorrechtigte Straße abbiegen möchte.

Vorrang genießt der Vorfahrtsberechtigte außerhalb des eigentlichen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichs beim Abbiegen nämlich

  • nur auf der rechten Fahrbahn der untergeordneten Straße,
  • nicht dagegen auf der linken Fahrbahnseite der untergeordneten Straße.

Wer wartepflichtig ist bzw. von einer untergeordneten Straße nach links in eine vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen möchte, darf zwar einen Vorfahrtsberechtigten bei dessen Linksabbiegen in die untergeordnete Straße nicht wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)).

  • Er darf aber, ohne dass ihn ein Verstoß gegen § 8 StVO trifft, auf der für ihn rechten Fahrbahnseite grundsätzlich bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfahren und muss sich nur darauf einstellen, vor dem Fahrbahnrand der bevorrechtigten Straße anhalten zu können.

Wegen Mitverursachung des Unfalls infolge von Unaufmerksamkeit haftet ein Wartepflichtiger in einem solchen Fall deswegen nur dann auch mit (neben demjenigen, der die Kurve geschnitten hat), wenn er bei der Annäherung an die Wartelinie,

  • bei Einhaltung einer der Verkehrssituation angepassten Geschwindigkeit und
  • Beobachtung des gesamten vorfahrtsberechtigten Verkehrs von rechts wie von links,

den Unfall durch ein rechtzeitiges Bremsmanöver hätte vermeiden können.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 27.04.2018 – 13 S 165/17 – hingewiesen.

Wichtig für Kraftfahrzeugführer zu wissen, wann und wo eine durch Zeichen Nr. 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet, wenn

…. das Verkehrszeichen Nr. 274 zusammen mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 (Kurve) angebracht ist.

Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verbotszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet, zusammen mit dem Gefahrzeichen Nr. 103 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das auf eine Kurve hinweist,

  • liegt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vor,

deren Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dann nicht gekennzeichnet wird,

  • wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Eine derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet somit automatisch,

  • ohne dass es einer Aufhebung durch eine entsprechende Kennzeichnung bedarf,

mit dem Ende der Kurve,

  • da danach die angezeigte Gefahr – durch die Kurve – nicht mehr besteht.

Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16 – hingewiesen.