…. keine Berufsausbildung beginnen kann, wissen sollten.
Mit Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18 – hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen, dass ein Kind unter 25 Jahren, das
- einen Ausbildungsplatz sucht,
- aber wegen einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen kann,
kindergeldrechtlich
- als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG)
nur dann zu berücksichtigen ist, wenn
- das Ende der Erkrankung absehbar ist.
Ist dieses nicht absehbar, reicht
sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen,
Allerdings kann in solchen Fällen, wenn das Kind
- wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichern geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung
- nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
in Betracht kommen.
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