Was Eltern über die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

…. keine Berufsausbildung beginnen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18 – hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen, dass ein Kind unter 25 Jahren, das 

  • einen Ausbildungsplatz sucht,
  • aber wegen einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen kann, 

kindergeldrechtlich

  • als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) 

nur dann zu berücksichtigen ist, wenn 

  • das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dieses nicht absehbar, reicht 

  • der Wille des Kindes, 

sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen,

  • nicht aus.

Allerdings kann in solchen Fällen, wenn das Kind 

  • wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichern geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) 

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung 

  • nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 

in Betracht kommen.

FG Münster entscheidet: Kindergeldanspruch besteht (weiter) auch im Praxisjahr zur Erlangung des weiteren Berufsziels

…. „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ nach vorherigem Abschluss der Berufsausbildung „Landwirt“. 

Mit Urteil vom 08.08.2019 – 4 K 3925/17 – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall, in dem der Sohn der Klägerin, 

  • nach seiner Schulausbildung mit Abitur im Juni 2015, 

eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Landwirt“ im Juli 2017 abgeschlossen, sich 

  • noch im selben Monat 

danach für den weiteren Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an einer Fachschule angemeldet, hiermit aber erst im Juli 2018 begonnen hatte, da 

  • eine Zulassung zur Abschlussprüfung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ zwingend ein Praxisjahr nach seiner Ausbildung voraussetzte und 

von ihm, 

  • nachdem von der Fachschule empfohlen wurde, dieses Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschule zu absolvieren,

das Praxisjahr in der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben absolviert worden war, entschieden, dass

  • das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist, 

mit der Folge, dass 

  • auch nach Abschluss des Ausbildungsberufs „Landwirt“ im Juli 2017 weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Sohn der Klägerin während seines Praxisjahres im Rahmen einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ausgebildet worden ist.

Danach befindet sich in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, wobei dieser Vorbereitung  

  • alle Maßnahmen dienen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind 

und bei mehreren Ausbildungsabschnitten – wie hier –  diese dann eine einheitliche Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen, wenn 

  • das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann, 
  • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen sowie in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und
  • es sich bei einer nach Erlangung des ersten Abschlusses (als „Landwirt“ im Juli 2017) aufgenommenen Berufstätigkeit (in Form der Praktika) 
    • nicht um die Hauptsache und bei den weiteren Ausbildungsmaßnahmen nicht um eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichteten Nebensache handelt,
    • sondern die Arbeitstätigkeit (in Form der Praktika) im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist, die Beschäftigung also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird.

Was, wenn für Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Eltern und Großeltern wissen sollten

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt.
Haben Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen, sind auch sie kindergeldberechtigt.

  • Allerdings wird nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
    Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern in dem das Kind bzw. Enkelkind lebt, steht der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zu, wobei
    • in diesem Fall von den vorrangig berechtigten Eltern bzw. dem vorrangig berechtigten Elternteil auf diesen Kindergeldanspruch zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden kann (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
  • Liegt kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern (mehr) vor, beispielsweise weil die Eltern/Elternteil mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen und hält sich das Kind danach sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, als auch im Haushalt der Großeltern auf, besteht dagegen kein vorrangiger Anspruch der Eltern bzw. eines Elternteils.
    Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 K 2296/15 – hingewiesen und entschieden, dass das Kindergeld dann dem (vorrangig) zusteht, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat,

    • was in einem solchen Fall von der Familienkasse festzustellen sowie zu entscheiden ist und
    • was demzufolge auch die Großeltern sein können, wenn das Kind sich überwiegend bei ihnen aufhält und bei ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017).