Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertragsansprüche aus, weil nach § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung,
- die in der Erwartung abgegeben wird,
- der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,
nichtig ist.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16 – hingewiesen.
In dem dem Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem auf einem Internetportal ein gebrauchtes Auto zu einem im unteren 5-stelligen Bereich liegenden, dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechenden Preis zum Kauf angeboten worden war,
- mit dem Hinweis, dass der Wagen sein Geld wert sei und wem er zu teuer erscheine, nicht anrufen solle,
hatte der Anbieter, nachdem Kaufverhandlungen mit einem Kaufinteressenten zu keinem Ergebnis geführt hatten,
- dem Kaufinteressenten eine elektronische Nachricht mit dem Wortlaut geschickt „Also für 15 kannste ihn haben“,
- der Kaufinteressent daraufhin geantwortet „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“, sich erkundigt, wohin er das Geld überweisen soll sowie wo er das Auto abholen kann und
- die Antwort bekommen: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“
Die Ansicht des Kaufinteressenten, dass
- ihm von dem Fahrzeuganbieter damit ein Angebot zum Kauf des Fahrzeugs für 15 € gemacht,
- dieses Angebot von ihm angenommen worden sei und
- er aufgrund dessen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 € habe,
teilte das OLG nicht.
Denn, so das OLG, in dem Fall seien die Erklärungen des Fahrzeuganbieters,
- was angesichts der eindeutigen Umstände der Kaufinteressent auch habe erkennen können,
nicht ernst gemeint gewesen,
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