Tag Scherz

Schüler sollten wissen, dass, wenn sie mit anonymen, als Scherz gedachten, Instagram-Beiträgen einen Polizeieisatz auslösen,

…. ihnen die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden können.

Mit Urteil vom 26.08.2020 – 10 A 3201/19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover in einem Fall, in dem ein 15-jähriger Schüler über einen anonymen „Instagram“-Account 

  • verklausulierte lateinische Botschaften sowie 
  • einen Countdown mit dem Zusatz „RIP KGS“ geteilt und 
  • Mitschüler in den Beiträgen verlinkt hatte,

von der Schulleitung daraufhin die Polizei eingeschaltet und 

  • nach Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen, 

von dem Schüler das Benutzerkonto entfernt sowie,

  • allerdings ohne seine Identität zu offenbaren,

über ein neues, ebenfalls anonymes „Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung versichert worden war, dass, 

  • was auch stimmte, da es sich lediglich um einen Streich handeln sollte, 

eine Gefahr nicht droht, entschieden, dass der Schüler die 

  • durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten

tragen muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der Schüler Anlass für den Polizeieinsatz gegeben hat, weil, 

  • gerade bei anonymen Drohungen im Internet es den Polizeibehörden obliege, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend, Maßnahmen zu ergreifen,

in Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten ist und ein 15-Jähriger sich nicht darauf berufen könne, 

  • dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien, 
  • es sich bei seinen Instagram-Beiträgen nur um einen erkennbaren Scherz gehandelt und
  • er dies gegenüber der Schulleitung auch nachträglich aufgeklärt habe,

sondern für ihn, in seinem Alter, die Tragweite seines Verhaltens erkennbar gewesen sein müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover).

Scherzerklärungen sind nicht rechtsbindend

Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertragsansprüche aus, weil nach § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung,

  • die in der Erwartung abgegeben wird,
  • der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,

nichtig ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16 – hingewiesen.

In dem dem Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem auf einem Internetportal ein gebrauchtes Auto zu einem im unteren 5-stelligen Bereich liegenden, dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechenden Preis zum Kauf angeboten worden war,

  • mit dem Hinweis, dass der Wagen sein Geld wert sei und wem er zu teuer erscheine, nicht anrufen solle,

hatte der Anbieter, nachdem Kaufverhandlungen mit einem Kaufinteressenten zu keinem Ergebnis geführt hatten,

  • dem Kaufinteressenten eine elektronische Nachricht mit dem Wortlaut geschickt „Also für 15 kannste ihn haben“,
  • der Kaufinteressent daraufhin geantwortet „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“, sich erkundigt, wohin er das Geld überweisen soll sowie wo er das Auto abholen kann und
  • die Antwort bekommen: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“

Die Ansicht des Kaufinteressenten, dass

  • ihm von dem Fahrzeuganbieter damit ein Angebot zum Kauf des Fahrzeugs für 15 € gemacht,
  • dieses Angebot von ihm angenommen worden sei und
  • er aufgrund dessen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 € habe,

teilte das OLG nicht.

Denn, so das OLG, in dem Fall seien die Erklärungen des Fahrzeuganbieters,

  • was angesichts der eindeutigen Umstände der Kaufinteressent auch habe erkennen können,

nicht ernst gemeint gewesen,