Tag Willenserklärung

Was Autokäufer wissen sollten, wenn sie den Kauf über die Hausbank des Fahrzeugherstellers finanziert

…. also einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag abgeschlossen haben.

Mit Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16 – hat die Zivilkammer 4 des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass Verbraucher, die ein Auto kaufen und den Kaufpreis oder einen Teil davon

  • über einen mit einer Bank des Autoherstellers und auf Vermittlung des verkaufenden Autohauses abgeschlossenen Darlehensvertrag

finanziert haben, auch dann,

  • wenn den Unterlagen für den Darlehensvertrag die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht nach § 495 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beigefügt waren,

in dem Vertrag aber beispielsweise

  • nicht hinreichend erläutert ist, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird und/oder
  • die Darlehensnehmer nicht in der gebotenen Weise über das gesetzliche Kündigungsrecht aufgeklärt worden sind,

ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages auch noch eineinhalb Jahre später widerrufen können, mit der Folge, dass

  • ab Zugang der Widerrufserklärung weder Zins- noch Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs.1 S.2 BGB geschuldet werden und
  • die geleisteten Zahlungen, abzüglich der nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen, zurückverlangt werden können,
  • allerdings gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Leistung einer Entschädigung für die Zeit der Fahrzeugnutzung.

Denn, so die Kammer, in einem solchen Fall

  • ist zwar die Widerrufsbelehrung wirksam,

beginnt aber die zweiwöchige Frist für den Widerruf nicht zu laufen, wenn

  • dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht gem. § 492 Abs.2 BGB die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben zur Verfügung gestellt werden, also
    • der Verbraucher nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden ist, wie er den Vertrag (auch aus wichtigem Grund nach § 314 BGB) durch Kündigung beenden kann,

oder

  • die Angaben darüber nicht ausreichend sind, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird,

Scherzerklärungen sind nicht rechtsbindend

Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertragsansprüche aus, weil nach § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung,

  • die in der Erwartung abgegeben wird,
  • der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,

nichtig ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16 – hingewiesen.

In dem dem Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem auf einem Internetportal ein gebrauchtes Auto zu einem im unteren 5-stelligen Bereich liegenden, dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechenden Preis zum Kauf angeboten worden war,

  • mit dem Hinweis, dass der Wagen sein Geld wert sei und wem er zu teuer erscheine, nicht anrufen solle,

hatte der Anbieter, nachdem Kaufverhandlungen mit einem Kaufinteressenten zu keinem Ergebnis geführt hatten,

  • dem Kaufinteressenten eine elektronische Nachricht mit dem Wortlaut geschickt „Also für 15 kannste ihn haben“,
  • der Kaufinteressent daraufhin geantwortet „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“, sich erkundigt, wohin er das Geld überweisen soll sowie wo er das Auto abholen kann und
  • die Antwort bekommen: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“

Die Ansicht des Kaufinteressenten, dass

  • ihm von dem Fahrzeuganbieter damit ein Angebot zum Kauf des Fahrzeugs für 15 € gemacht,
  • dieses Angebot von ihm angenommen worden sei und
  • er aufgrund dessen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 € habe,

teilte das OLG nicht.

Denn, so das OLG, in dem Fall seien die Erklärungen des Fahrzeuganbieters,

  • was angesichts der eindeutigen Umstände der Kaufinteressent auch habe erkennen können,

nicht ernst gemeint gewesen,

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).

Was Jeder bedenken sollte, der einem anderen eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt

Wird einem anderen, durch Erklärung gegenüber diesem, Vollmacht erteilt (vgl. § 167 Abs. 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH)), kann dieser im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben, Geschäfte tätigen und Verträge abschließen, die unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber wirken (vgl. § 164 BGB).

Das Risiko eines Missbrauchs einer solchen Vertretungsmacht,

  • dass also der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse bei dem Abschluss von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers überschreitet,

trägt dabei grundsätzlich der Vertretene (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).

Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

  • Etwas anderes gilt zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt.

Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87 –; vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 – und vom 28.01.2014 – II ZR 371/12 –).

  • Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt,
    • wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat,
    • so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 –; vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).
Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 483/14 – hingewiesen.