Verkehrsminister Scheuer will
- die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und
- die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
teilweise überarbeiten lassen.
Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)
- von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und
- von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
die Verhängung
droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.
Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine
- nach dem 27.04.2020 begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die
- lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV
mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid
einlegen.
- Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.
Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel
- erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- von 31 km/h innerorts sowie
oder
- wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.
Ähnliche Beiträge