Tag unerlaubtes Entfernen

LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Erst ab einem Betrag von 2.500,00 € netto liegt bei einer Unfallflucht ein einen Fahrerlaubnisentzug

…. rechtfertigender bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl

  • er weiß oder
  • wissen kann,

dass bei dem Unfall

  • ein Mensch getötet oder
  • nicht unerheblich verletzt worden oder
  • an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,

wird ihm, bei einer Verurteilung, im Urteil,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

in der Regel (neben der Strafe auch)

  • die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie zugleich eine Sperre für die (Wieder)Erteilung bestimmt

oder, wenn er keine Fahrerlaubnis hat,

  • (nur) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a Abs. 1 StGB).

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein (endgültiger) Fahrerlaubnisentzug (im späteren Urteil) erfolgen wird,

  • kann schon vorher

ein vorläufiger Führerscheinentzug nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) erfolgen.

Mit Beschluss vom 15.01.2020 – 5 Qs 4/20 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass

  • ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

(erst) ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.

Danach kann, sofern bei einem Unfall

  • weder ein Mensch getötet,
  • noch mehr als nur unerheblich verletzt

worden ist, einem Unfallbeteiligten,

  • der sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat,

die Fahrerlaubnis grundsätzlich nur dann (vorläufig) entzogen werden, wenn

  • bei dem Unfall ein Fremdsachschaden von mindestens 2.500,00 € netto entstanden ist und
  • der Unfallbeteiligte weiß oder wissen konnte, dass ein Fremdsachschaden in dieser Höhe entstanden ist.

Liegt der entstandene Fremdsachschaden

  • unterhalb von 500,00 € netto

kommt nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nur die Verhängung eines Fahrverbots von ein bis zu sechs Monaten nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht.

Wichtig zu wissen, wenn man einen Unfall im Straßenverkehr (mit)verursacht haben kann, bei dem andere

…. verletzt oder geschädigt worden sind.

Nach einem Unfall im Straßenverkehr dürfen Personen,

den Unfallort nicht verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

und zwar, indem sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

oder, sofern weder der Geschädigte noch feststellungsbereite Personen am Unfallort sind,

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Eine Wartepflicht besteht nicht, bei Vorliegen

  • eines lediglich völlig belanglosen Fremdsachschadens,
  • d.h. eines Sachschadens in Höhe von zwischen 20 und 50 Euro (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Reparaturkosten).

Bei Bestehen einer Wartepflicht hängt die Dauer der Wartezeit, die eingehalten werden muss,

  • also wie lange am Unfallort gewartet werden muss,

ab, von

  • der Erforderlichkeit und
  • der Zumutbarkeit
  • unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles,

wobei nach Ablauf der Wartefrist

  • die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden müssen (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Beispielsweise wird, wenn ein Autofahrer abends auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kommt und gegen eine Leitbake (Zeichen 605 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) prallt,

  • die aufgrund des dadurch daran entstandenen Schadens ausgetauscht werden muss,
  • was Kosten zuzüglich der Arbeitszeit jedenfalls von über 50 Euro verursachen wird (vgl. hierzu https://www.schilder-versand.com/warnbaken)

angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich sein.

  • Beachtet werden muss bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand, der das eigene Fahrzeug deutlich sichtbar beschädigt hat, dass üblicherweise damit gerechnet werden muss, dass auch der andere Gegenstand beschädigt worden sein kann.

Übrigens:
Wird der Unfallort von einem Unfallbeteiligten vorsätzlich verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und
  • die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten,

liegt ein nach § 142 Abs. 1 StGB strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor und

  • sollte es sich bei dem, dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort begehenden Unfallbeteiligten, um den Fahrer eines vollkaskoversicherten, bei dem Unfall (auch) beschädigten Autos handeln,

kann der Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein und die Deckung des an dem vollkaskoversicherten Autos entstandenen Schadens ablehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – 4 U 41/18 –).