…. und beachten sollten.
Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,
- sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.
als Schadensersatz verlangen,
- entweder die tatsächlich angefallenen
- oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven)
Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei
- die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn
- die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt,
- vom Geschädigten selbst oder
- überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,
der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er
- darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
- der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).
Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings
- sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und
- unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,
so beläuft sich,
- weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,
auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung
- der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung
- des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer,
- soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten,
- mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und
in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer
- vollständigen und fachgerechten,
- aber preiswerteren
Reparatur wahrgenommen zu haben,
ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH
hingewiesen worden.
Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der
- seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen,
wenn
- er auf Gutachtenbasis abrechnet und
- die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.
im Schadensersatzprozess
- den tatsächlichen Aufwand darlegen muss.
Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung
hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer,
- soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt,
jedenfalls dann zu bejahen, wenn
- die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde,
da der Geschädigte ansonsten
- sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
- sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.
Das Oberlandesgericht (OLG) München,
übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits
- sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang
hat reparieren lassen, den Schaden
- nur noch konkret und
- nicht mehr fiktiv
abrechnen kann.