Versicherte, die Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend machen möchten, sollten wissen, dass und wie die Krankenkasse

…. sie bei der Anspruchsverfolgung unterstützen muss.

§ 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die 

  • bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und 
  • nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, 

unterstützen sollen und diese Unterstützung der Krankenkassen insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen

  • auf Vollständigkeit und Plausibilität, 

mit Einwilligung der Versicherten 

  • die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, 
  • die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 SGB V sowie 
  • eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen 

umfassen kann. 

Diese Unterstützungsleistungen zielen darauf ab, dem Versicherten für seine Rechtsverfolgung die 

  • Beweisführung

zu erleichtern und beschränken sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über 

  • die vom Arzt gestellten Diagnosen, 
  • die angewandte Therapie, 
  • die Namen der Behandler, 
  • die Anforderung ärztlicher Unterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen etc. von der Behandlung und 
  • die Begutachtung durch den MDK nach § 275 Abs 3 Nr 4 SGB V.

Dazu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein 57-jähriger Versicherter, bei dem,  

  • aufgrund einer Vorhautverengung, 

eine Beschneidung durchgeführt worden war, um, 

  • wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers, 

gegen die ihn behandelnden Ärzte vorzugehen, um die Unterstützung 

  • seiner Krankenkasse 

gebeten, diese daraufhin, 

  • nach Beiziehung der relevanten medizinischen Unterlagen, 

den Medizinischen Dienst (MD) mit der 

  • Erstellung eines Gutachtens 

beauftragt hatte und von dem Versicherten, 

  • wegen des nicht von ihm gewünschten Ergebnisses,

eine weitere Begutachtung verlangt worden war, 

entschieden, dass die Krankenkasse ihrer Verpflichtung aus § 66 SGB V 

  • umfassend

nachgekommen ist und der Umstand, dass der Versicherte mit dem Ergebnis des Gutachtens 

  • nicht einverstanden 

ist, die Krankenkasse nicht 

  • zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder 
  • zu weiteren Ermittlungen 

verpflichtet (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 04.05.2015 – L 1 KR 381/13 –). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fversicherte-die-schadensersatzansprueche-wegen-aerztlicher-behandlungsfehler-geltend-machen-moechten-sollten-wissen-dass-und-wie-die-krankenkasse%2F">logged in</a> to post a comment