…. sie bei der Anspruchsverfolgung unterstützen muss.
§ 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die
- bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und
- nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen,
unterstützen sollen und diese Unterstützung der Krankenkassen insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen
- auf Vollständigkeit und Plausibilität,
mit Einwilligung der Versicherten
- die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern,
- die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 SGB V sowie
- eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen
umfassen kann.
Diese Unterstützungsleistungen zielen darauf ab, dem Versicherten für seine Rechtsverfolgung die
zu erleichtern und beschränken sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über
- die vom Arzt gestellten Diagnosen,
- die angewandte Therapie,
- die Namen der Behandler,
- die Anforderung ärztlicher Unterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen etc. von der Behandlung und
- die Begutachtung durch den MDK nach § 275 Abs 3 Nr 4 SGB V.
Dazu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein 57-jähriger Versicherter, bei dem,
- aufgrund einer Vorhautverengung,
eine Beschneidung durchgeführt worden war, um,
- wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers,
gegen die ihn behandelnden Ärzte vorzugehen, um die Unterstützung
gebeten, diese daraufhin,
- nach Beiziehung der relevanten medizinischen Unterlagen,
den Medizinischen Dienst (MD) mit der
- Erstellung eines Gutachtens
beauftragt hatte und von dem Versicherten,
- wegen des nicht von ihm gewünschten Ergebnisses,
eine weitere Begutachtung verlangt worden war,
entschieden, dass die Krankenkasse ihrer Verpflichtung aus § 66 SGB V
nachgekommen ist und der Umstand, dass der Versicherte mit dem Ergebnis des Gutachtens
ist, die Krankenkasse nicht
- zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder
- zu weiteren Ermittlungen
verpflichtet (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 04.05.2015 – L 1 KR 381/13 –).
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