…. sie bei der Anspruchsverfolgung unterstützen muss.
§ 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die
- bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und
- nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen,
unterstützen sollen und diese Unterstützung der Krankenkassen insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen
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