SG Osnabrück entscheidet: Ärztlich verordnete Cannabistherapie muss bei Behandlungsalternativen von Krankenkasse nicht bezahlt werden

SG Osnabrück entscheidet: Ärztlich verordnete Cannabistherapie muss bei Behandlungsalternativen von Krankenkasse nicht bezahlt werden

Mit Bescheid vom 06.07.2023 – S 46 KR 160/22 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines 

  • 1968 geborenen 

gesetzlich Krankenversicherten, der an verschiedenen Erkrankungen 

  • auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet 

leidet, deswegen im Jahre 2018

  • sechs Wochen stationär in einer psychosomatischen Klinik behandelt 

worden war sowie im Jahre 2021 

  • zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen absolviert 

und dem anschließend sein behandelnder Arzt auf einem Privatrezept 

  • Cannabisblüten (Cannabisblüten THC10 VBD 10) zur Vaporisation 

verordnet hatte, wodurch die  

  • die Lebensqualität beeinträchtigenden zahlreichen 

gesundheitlichen Probleme des erkrankten Versicherten 

  • deutlich hatten gebessert 

werden können, entschieden, dass die Kosten für die Versorgung mit medizinischem Cannabis,

  • die sich auf monatlich ca. 430 € belaufen, 

von der Krankenkasse nicht übernommen werden müssen.

Das SG hat dies damit begründet, dass Voraussetzung für die Behandlung mit einer Cannabistherapie 

grundsätzlich

  • das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ist sowie 
  • dass andere Behandlungsmethoden, insbesondere anerkannte Behandlungstherapien, schon ausgeschöpft sind   

und es vorliegend, 

  • insbesondere auch laut den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen des Versicherten,

noch 

  • alternative erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten 

gebe,

  • wie mit diversen Analgetika, einer orthopädischen Weiterbetreuung, Krankengymnastik sowie einer intensiven Traumabehandlung,

die noch nicht ausgeschöpft seien und erst noch ausgeschöpft werden müssten, was im Übrigen 

auch von 

  • Ärzten

bei der 

  • Verschreibung und Abgabe von Cannabis zulasten der Krankenkasse 

zu berücksichtigen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).

Übrigens:
Dazu, 

  • wann Kassenpatienten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln haben (können) und wann die Voraussetzungen hierfür (noch) nicht erfüllt sind, 

vgl. auch

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