Mit Bescheid vom 06.07.2023 – S 46 KR 160/22 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines
gesetzlich Krankenversicherten, der an verschiedenen Erkrankungen
- auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet
leidet, deswegen im Jahre 2018
- sechs Wochen stationär in einer psychosomatischen Klinik behandelt
worden war sowie im Jahre 2021
- zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen absolviert
und dem anschließend sein behandelnder Arzt auf einem Privatrezept
- Cannabisblüten (Cannabisblüten THC10 VBD 10) zur Vaporisation
verordnet hatte, wodurch die
- die Lebensqualität beeinträchtigenden zahlreichen
gesundheitlichen Probleme des erkrankten Versicherten
- deutlich hatten gebessert
werden können, entschieden, dass die Kosten für die Versorgung mit medizinischem Cannabis,
- die sich auf monatlich ca. 430 € belaufen,
von der Krankenkasse nicht übernommen werden müssen.
Das SG hat dies damit begründet, dass Voraussetzung für die Behandlung mit einer Cannabistherapie
grundsätzlich
- das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ist sowie
- dass andere Behandlungsmethoden, insbesondere anerkannte Behandlungstherapien, schon ausgeschöpft sind
und es vorliegend,
- insbesondere auch laut den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen des Versicherten,
noch
- alternative erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten
gebe,
- wie mit diversen Analgetika, einer orthopädischen Weiterbetreuung, Krankengymnastik sowie einer intensiven Traumabehandlung,
die noch nicht ausgeschöpft seien und erst noch ausgeschöpft werden müssten, was im Übrigen
auch von
bei der
- Verschreibung und Abgabe von Cannabis zulasten der Krankenkasse
zu berücksichtigen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).
Übrigens:
Dazu,
- wann Kassenpatienten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln haben (können) und wann die Voraussetzungen hierfür (noch) nicht erfüllt sind,
vgl. auch
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