…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.
Das und dass ansonsten,
- wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht besteht, den anderen Teil über
aufzuklären, die
- den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und
- daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind,
sofern er
- die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann
und ein solcher für den Käufer wesentlicher Umstand,
- der den Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet,
bei einem Gebrauchtwagenverkauf vorliegt, wenn der Verkäufer das Fahrzeug
- selbst kurz zuvor von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen, ihm unbekannten „fliegenden Zwischenhändler“
erworben hat, weil
- ohne einen diesbezüglichen Hinweis
der Käufer davon ausgeht, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter
- in dem Kraftfahrzeugbrief
eingetragen ist und wenn der Verkäufer das Fahrzeug
- kurze Zeit vor dem Weiterverkauf
selbst von einer Person unbekannter Identität erworben hat, der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers
- zu Manipulationen am Kilometerzähler oder
- einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs
gekommen ist, wodurch
- die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug grundlegend entwertet wird,
- insbesondere etwa einer Kilometerstandsanzeige und Aussagen zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zukommt.
Übrigens:
Ein wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommener Verkäufer, muss, wenn er sich damit verteidigen möchte, dass die unterbliebene Aufklärung
- für den Schaden des Käufers nicht ursächlich
geworden ist,
dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also
- einen entsprechenden Hinweis unbeachtet gelassen und
- auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte.
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