Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht besteht, den anderen Teil über 

  • solche Umstände 

aufzuklären, die 

  • den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und 
  • daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, 

sofern er 

  • die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann  

und ein solcher für den Käufer wesentlicher Umstand, 

  • der den Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet,

bei einem Gebrauchtwagenverkauf vorliegt, wenn der Verkäufer das Fahrzeug 

  • selbst kurz zuvor von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen, ihm unbekannten „fliegenden Zwischenhändler“ 

erworben hat, weil 

  • ohne einen diesbezüglichen Hinweis 

der Käufer davon ausgeht, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter 

  • in dem Kraftfahrzeugbrief 

eingetragen ist und wenn der Verkäufer das Fahrzeug 

  • kurze Zeit vor dem Weiterverkauf 

selbst von einer Person unbekannter Identität erworben hat, der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers 

  • zu Manipulationen am Kilometerzähler oder 
  • einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs 

gekommen ist, wodurch  

  • die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug grundlegend entwertet wird,
  • insbesondere etwa einer Kilometerstandsanzeige und Aussagen zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zukommt.

Übrigens:
Ein wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommener Verkäufer, muss, wenn er sich damit verteidigen möchte, dass die unterbliebene Aufklärung 

  • für den Schaden des Käufers nicht ursächlich 

geworden ist, 

  • darlegen und 
  • beweisen,

dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also 

  • einen entsprechenden Hinweis unbeachtet gelassen und 
  • auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte.

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fhat-ein-gebrauchtwagenverkaeufer-das-fahrzeug-kurz-vor-dem-weiterverkauf-von-einem-nicht-im-fahrzeugbrief-eingetragenen%2F">logged in</a> to post a comment