Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht besteht, den anderen Teil über 

  • solche Umstände 

aufzuklären, die 

  • den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und 
  • daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, 

sofern er 

  • die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann  

und ein solcher für den Käufer wesentlicher Umstand, 

  • der den Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet,

bei einem Gebrauchtwagenverkauf vorliegt, wenn der Verkäufer das Fahrzeug 

  • selbst kurz zuvor von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen, ihm unbekannten „fliegenden Zwischenhändler“ 

erworben hat, weil 

  • ohne einen diesbezüglichen Hinweis 

der Käufer davon ausgeht, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter 

  • in dem Kraftfahrzeugbrief 

eingetragen ist und wenn der Verkäufer das Fahrzeug 

  • kurze Zeit vor dem Weiterverkauf 

selbst von einer Person unbekannter Identität erworben hat, der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers 

  • zu Manipulationen am Kilometerzähler oder 
  • einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs 

gekommen ist, wodurch  

  • die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug grundlegend entwertet wird,
  • insbesondere etwa einer Kilometerstandsanzeige und Aussagen zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zukommt.

Übrigens:
Ein wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommener Verkäufer, muss, wenn er sich damit verteidigen möchte, dass die unterbliebene Aufklärung 

  • für den Schaden des Käufers nicht ursächlich 

geworden ist, 

  • darlegen und 
  • beweisen,

dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also 

  • einen entsprechenden Hinweis unbeachtet gelassen und 
  • auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte.

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