…. einem dann aber das Ergebnis nicht gefällt.
Mit Beschluss vom 05.07.2022 – 17 U 116/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass eine Augenbrauenpigmentierung,
- neben der reinen handwerklichen Leistung,
auch künstlerische Aspekte betrifft und ein Kunde, der eine solche Leistung bestellt,
- ohne konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu machen,
demzufolge grundsätzlich einen
- künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers
hinzunehmen hat, so dass, sofern die Behandlung
durchgeführt wurde, allein
noch keinen Mangel begründen.
Deswegen hatte die Klage eines Kunden gegen die Betreiberin eines Kosmetikstudio auch keinen Erfolg, der sich,
- ohne konkrete Vorgaben dazu gemacht zu haben,
in ihrem Studio für 280 € im Rahmen einer Permanent-Make-up-Behandlung die Augenbrauen hatte tätowieren lassen, dem das vorgezeichnete Permanent Make-up,
sowie das ungefähre Farbendergebnis vor der Pigmentierung gezeigt worden war und der,
- weil er mit dem Ergebnis der vorgenommenen Pigmentierung, die ihn seines Erachtens entstellte, nicht zufrieden war,
Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 € und Ersatz der 289 € wollte, die er
- für eine nachfolgende korrigierende Laserbehandlung
aufgewandt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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