…. falsche Angabe des Baujahres kann den Bestand des Kaufvertrages gefährden.
Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn
- das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen und
- das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.
Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16 – hingewiesen.
Auf einen im notariellen Kaufvertrages vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht berufen, weil, wenn
- zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und
- ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart ist,
dies regelmäßig dahin auszulegen ist, dass
- der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB – bzw.
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB – (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.2006 –VIII ZR 92/06 – und vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 –).